Beschlussvorlage - 25-2009-065
Grunddaten
- Betreff:
-
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Leistungsvertrag nach § 16 Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Annett Schulz
- Antragsteller:
- Schulz, Annett
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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19.11.2009
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Erledigt
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Hauptausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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Geplant
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Ausschuss für Kultur und Tourismus Röbel/Müritz
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Vorberatung
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30.11.2009
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Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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15.12.2009
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung
der Stadt Röbel/Müritz erteilt ihr gemeindlichen Einvernehmen zu dem beiliegenden
Leistungsvertrag (Anlage) nach § 16 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG
M-V) vom 22. Oktober 2009 mit Gültigkeit ab 01. November 2009, zwischen dem
Träger der Kindertageseinrichtung „Röbeler Kinderhaus“ e. v., Glienholzweg
16, 17207 Röbel/Müritz, dem Verein „Röbeler Kinderhaus“ e. V., Glienholzweg
16, 17207 Röbel/Müritz und dem Landkreis Müritz als örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, vertreten durch die Landrätin, Zum Amtsbrink 2 in
17192 Waren (Müritz).
Die Stadt
Röbel/Müritz beteiligt sich in Höhe von 50 % an den ausgewiesenen Kosten der
Anlage 4 Spalte 6 des Leistungsvertrages ab Vertragsbeginn.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß §
16 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) vom 01. April 2004 soll der örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Landkreis Müritz, Leistungsverträge
über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen nach den §§ 78 b bis 78 c des
Achten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Vereinbarungen im
Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden
wird, abschließen. Mit den Verträgen werden leistungsbezogene Entgelte der
jeweiligen Tageseinrichtung festgelegt.
Die
finanzielle Beteiligung der Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, wird im § 20 KiföG M-V wie folgt geregelt:
„Soweit
der Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer
Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem
jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2
gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen.“
Betreuungsverhältnis Elternbeitrag
ab
01. 11. 2009
Kinderkrippe
Ganztagsbetreuung 211,88
€
Teilzeitbetreuung 123,61
€
Halbtagsbetreuung 80,39 €
Kindergarten Ganztagsbetreuung 136,08
€
Teilzeitbetreuung 79,59 €
Halbtagsbetreuung 51,52 €
