Beschlussvorlage - 25-2020-019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich mit einer Größe von etwa  0,62 ha wird die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Friesensportplatz“ der Stadt Röbel/Müritz im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 54, 55, 56, 57, 58, 60, 61, 62, 63, 65, 66, 67, 68/3 sowie 68/4 der Flur 8 innerhalb der Gemarkung Röbel. Die Lage des Plangebietes ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte.
  2. Ziel und Zweck der Planung:                                                                        Planungsziel ist die Ausweisung von Wohnbauflächen für den Eigenheimbau zur Sicherung eines dringenden Wohnbedarfs. Es soll ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung festgesetzt werden. Zur Sicherung einer geord-neten städtebaulichen Entwicklung werden die möglichen Nutzungen sowie das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise  geregelt. Im Sinne eines verträglichen städtebaulichen Gesamterscheinungsbildes sollen örtliche Bauvorschriften aufgestellt werden.
  3. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Be- bauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Im beschleunigtem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.                                                                                                                Es ist eine vereinfachte Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von     § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB durchzuführen.                                                                 Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprü-fung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informatio-nen verfügbar sind, abgesehen. Eine zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wird nicht aufgestellt.
  4. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgen soll, und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
  5. Die Durchführung der Verfahrensschritte nach den §§ 2a bis 4a BauGB wird einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

1.

Der Bereich des geplanten Bebauungsplanes „Am Friesensportplatz“ war bisher Bestandteil der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Röbel/Müritz als Änderungsfläche Ä1. Geplant war, dass die im innerstädtischen Bereich befindliche Fläche von der bisher fest-geschriebene Nutzung als „Grünfläche mit Zweckbestimmung Dauerkleingärten“ zu Wohn-bauflächen umgewandelt werden sollte.

Die Ä1 liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Friesensportplatz. Im Rahmen der frühzei-tigen TöB-Beteiligung zum Vorentwurf hat der Landkreis in seiner Stellungnahme immis-sionsschutzrechtliche Betrachtungen bezüglich einer Verträglichkeit zwischen dem geplanten Wohnen und den Aktivitäten auf dem Sportplatzgelände gefordert. Das hat zur Folge, dass ein Lärmschutzgutachten erarbeitet werden muss. Das wiederum bedeutet zusätzliche Kos-ten aber insbesondere weitere Zeitverzögerungen bei der Bearbeitung der 3. Änderung des F-Planes. Im Ergebnis der Untersuchungen werden möglicherweise Lärmschutzmaßnahmen für die geplanten Wohnbaugrundstücke im Geltungsbereich des B-Planes erforderlich sein. Diese Maßnahmen lassen sich nur im Rahmen der Satzung über einen B-Plan als Festset-zungen realisieren. Die bisher für die Schaffung von Baurecht beabsichtigte Anwendung der Innenbereichsregelung nach der Umwidmung der Gartenfläche in Wohnbaufläche im Rah-men der 3. Änderung des F-Planes ist deshalb nicht mehr möglich.

Im Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Abwägung zum Vorentwurf der 3. Änderung des F-Planes wird deshalb im weiteren Ver-fahren der Aufstellung der 3. Änderung des F-Planes die Änderungsfläche Ä 1 nicht mehr betrachtet. Es soll über die Aufstellung eines Bebauungs­planes gem. § 13a BauGB Bau­recht geschaffen werden. Der Flächennutzungsplan ist nach Abschluss der Planung im Zuge der Berichtigung anzupassen.

2.

Der Stadt Röbel/Müritz obliegt aufgrund der zentralörtlichen Funktion eines Grundzentrums die Aufgabe, vorhandene Siedlungsstrukturen dem nachgewiesenen Bedarf entsprechend um zusätzliche Wohnbauflächen zu ergänzen.

Um der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbauplätzen in Röbel Rechnung zu tragen, zielen bereits vorliegende, konkrete Investitionsabsichten für den in der Anlage dargestellten Pla-nungsraum darauf ab, in einem Bereich zwischen der Straße „Friesensportplatz“ und dem Sportplatzgelände die Erschließung von Grundstücken für die Wohnnutzung in Einfamilien- häusern umzusetzen.

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll ein Bebauungsplan auf-gestellt werden.

Aufgrund der Lage der Fläche zwischen dem Sportplatz und der Straße Friesensportplatz im Zentrum der Stadt und der vorhandenen umgebenden bzw. angrenzenden Wohnbebauung ist die Entwicklung der Kleingartenflächen zu Wohnbauflächen beabsichtigt. Die Stadt nutzt damit die Möglichkeit zur Nachverdichtung und Wohnbauflächenentwicklung im innerstädti-schen Bereich.

Planungsziel ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO. Dabei liegt der städtebauliche Schwerpunkt auf der Zulässigkeit von Einfamilienhäusern. Darüber hinaus soll die Planung auch örtliche Bauvorschriften zur baulichen Gestaltung be-inhalten, um das städtebauliche Gesamterscheinungsbild zu steuern.

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahrens als Bebauungsplan der Innenentwick-lung nach § 13a BauGB aufgestellt werden.

Für den vorliegenden Fall darf das beschleunigte Verfahren angewendet werden, weil inner-halb des Geltungsbereiches eine zulässige Grundfläche im Sinne § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird.

Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutz-güter, Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie Europäischer Vogelschutzge-biete sind durch die beabsichtigen Festsetzungen nicht zu befürchten.

Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Gebieten von gemeindlicher Bedeutung werden nicht beeinträchtigt.

Die Zulassung eines Vorhabens mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landes-recht ist nicht geplant.

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Aus diesem Grund wird unter anderem keine Um-weltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

 

Die Flächen im Geltungsbereich des B-Planes befinden sich zum größten Teil in Privateigen-tum. 4 Flurstücke befinden sich im Eigentum der Stadt Röbel/Müritz.

 

Die Kosten für die Erarbeitung des Bebauungsplanes sind durch den Investor/Investoren zu tragen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

 

Nein

 

Ja, Hhst.

 

 

 

 

 

 

 

Kosten in €  ca.   

 

 

 

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

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