11.08.2020 - 6.5 Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Am Fri...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.5
- Datum:
- Di., 11.08.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Uwe Berger
Beschlussvorschlag:
- Für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich mit einer Größe von etwa 0,62 ha wird die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Friesensportplatz“ der Stadt Röbel/Müritz im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 54, 55, 56, 57, 58, 60, 61, 62, 63, 65, 66, 67, 68/3 sowie 68/4 der Flur 8 innerhalb der Gemarkung Röbel. Die Lage des Plangebietes ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte.
- Ziel und Zweck der Planung: Planungsziel ist die Ausweisung von Wohnbauflächen für den Eigenheimbau zur Sicherung eines dringenden Wohnbedarfs. Es soll ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung festgesetzt werden. Zur Sicherung einer geord-neten städtebaulichen Entwicklung werden die möglichen Nutzungen sowie das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise geregelt. Im Sinne eines verträglichen städtebaulichen Gesamterscheinungsbildes sollen örtliche Bauvorschriften aufgestellt werden.
- Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Be- bauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Im beschleunigtem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Es ist eine vereinfachte Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB durchzuführen. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprü-fung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informatio-nen verfügbar sind, abgesehen. Eine zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wird nicht aufgestellt.
- Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgen soll, und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
- Die Durchführung der Verfahrensschritte nach den §§ 2a bis 4a BauGB wird einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.
