Beschlussvorlage - 13-2019-026
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 04 "PV-Freiflächenanlage Leizen" der Gemeinde Leizen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Henryk Mogck
- Antragsteller:
- Mogck, Henryk
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Leizen
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Entscheidung
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22.10.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Leizen beschließt:
- der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 04 „PV-Freiflächenanlage Leizen“ der Gemeinde Leizen (Stand September 2019) mit der dazugehörigen Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 04 „PV-Freiflächenanlage Leizen“ der Gemeinde Leizen und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung durch Übersendung von Bebauungsplanentwurf und Begründung zu unterrichten.
- die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 04 wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt. Weiterhin erfolgte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung.
Nach der Auswertung der Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit zum Vorentwurf wurde die nun vorliegende Entwurfsfassung (Stand September 2019) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ausgearbeitet.
Als nächste notwendige Verfahrensschritte sollen nun zum Planungsstand Entwurf die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
