Beschlussvorlage - 25-2016-028
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Röbel/Müritz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Britta Neudeck
- Antragsteller:
- Neudeck, Britta
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Bau- und Stadtentwicklung Röbel/Müritz
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Vorberatung
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08.11.2016
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Geplant
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Finanzausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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17.11.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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13.12.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Aufgrund von geänderten Normen und Rechtsauffassungen ist es erforderlich, die Straßenbaubeitragssatzung neu zu fassen.
Die Regelung zum Vollgeschoßmaßstab bedarf einer Überarbeitung. Nach Rechtsauffassung ist der Vollgeschoßmaßstab in der Beitragssatzung separat zu definieren.
Ein zusammengefasster Nutzungsfaktor für das 4. und 5. und das 6. und jedes weitere Vollgeschoß wurde durch Gerichtsurteil als nicht vorteilsgerecht beurteilt. Es wird eine ausreichende Differenzierung nach dem Maß der baulichen Nutzung verlangt.
Die Regelung zum Artzuschlag für gewerbliche genutzte Grundstücke verstößt gegen das Vorteilsprinzip und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da sie gewerblich oder überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich vom Artzuschlag freistellt.
Die bisherige Regelung zur Tiefenbegrenzung wurde aus dem Satzungsmuster übernommen. Diese Übernahme ist nicht mehr zulässig, es wird eine Festlegung aufgrund der tatsächlich vorhandenen Verhältnisse im Satzungsgebiet erwartet. Dazu wurde die durchschnittliche bauliche Nutzungstiefe der Grundstücke, die an den Außenbereich nach
§ 35 BauGB grenzen, ermittelt (siehe Anlage).
Durch die Änderung der Tiefenbegrenzung können sich bei zukünftigen Abrechnungen etwas geringere Beiträge ergeben.
Für die rechtsichere Abrechnung der abgeschlossenen Baumaßnahmen ist es erforderlich, die Straßenbaubeitragssatzung rückwirkend zu beschließen.
