Beschlussvorlage - 25-2010-025
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung Wohnungsdienstleistungsgesellschaft mbH Röbel (WDG Röbel)
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Doppik/Beteiligung/Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Meike Hennings
- Antragsteller:
- Hennings, Meike
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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09.09.2010
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Erledigt
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Hauptausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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Gestoppt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag: Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz als 100
%-ige Gesellschafterin der
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Aufsichtsrat der
Die
Die Gründung der WDG Röbel soll durch eine
sogenannte Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgen. Alle sachlich mit
dem künftigen Betrieb (WDG Röbel) im
Zusammenhang stehenden Vermögenswerte (das Verwaltungsgebäude einschließlich
darauf lastender Kredite, Büroausstattung, Forderungen und Verbindlichkeiten,
Vertrags- und Geschäftsbeziehungen usw.)
sind zu übertragen. Für die Übertragung erhält die Wobau die Geschäftsanteile
der WDG Röbel zu 100 %. Die Übertragung erfolgt zum Buchwert. Übersteigt der
Wert des zu übertragenden Vermögens den Nennbetrag des Stammkapitals (25.000
€), wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage bei der WDG eingestellt.
Die Arbeitsverträge sämtlicher
Verwaltungsmitarbeiter sind zu den bestehenden Bedingungen zu übertragen
(Betriebsübergang). Der Geschäftsführer wird künftig für beide Gesellschaften
tätig. In der Wobau verbleibt also das gesamte immobile Eigentum (ohne das
Verwaltungsgebäude am Mühlentor). Künftig wird die WDG ihre für die Wobau erbrachten Verwaltungsdienstleistungen abrechnen
und sich daraus finanzieren.
Nach den §§ 68 und 69 der Kommunalverfassung
MV darf eine Kommune ein Unternehmen in privater Rechtsform nur gründen, wenn
der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, Art und Umfang des Unternehmens in
einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune und zum
voraussichtlichen Bedarf stehen, die Haftung der Kommune begrenzt ist, sie die
Aufgaben ebenso wirtschaftlich wie andere erfüllen kann und die Kommune
angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat erhält.
Die genannten Voraussetzungen werden erfüllt.
Im Gesellschaftervertrag ist der öffentliche
Zweck des Unternehmens konkret abgegrenzt und abschließend benannt. Die Einrichtung kommunaler Unternehmen der
Privatwirtschaft (z.B. GmbH) im Bereich der kommunalen Wohnungswirtschaft ist
ein allgemein anerkannter öffentlicher Zweck, ebenso das später eventuelle
Engagement im Tourismusbereich und der Anbietung sozialer und kommunaler
Dienstleistungen. Wesentlicher Sinn und Zweck der Ausgliederung ist die
Ertragskraft der
Nach § 77 der KV-MV sind Beschlüsse der
Stadtvertretung über die Gründung von Unternehmen der Rechtsaufsichtsbehörde
anzuzeigen. Sie werden wirksam, wenn nicht innerhalb von 2 Monaten Verletzungen
von Rechtsvorschriften geltend gemacht werden, oder vor Ablauf der Frist
erklärt wird, dass keine Rechtsvorschriftverletzungen geltend gemacht werden.
Die Ausgliederung soll zum 01.01.2011 wirksam
werden.
Zwischen der Wobau und der WDG ist ein
Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen, in dem sich die Wobau verpflichtet,
eventuelle Verluste der WDG zu übernehmen. Dieser Vertrag ist Voraussetzung für
eine körperschaftssteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft mit der
sichergestellt wird, dass
- die Ergebnisse zwischen der WDG und der
Wobau ausgeglichen werden und
- die bei der Wobau verbliebenen Verlustvorträge
aus den vergangenen Jahren (für die Körperschaftssteuer ca. 7,5 Mio €) in
voller Höhe für die Verrechnung mit positiven Ergebnissen der WDG genutzt
werden können.
Aufgrund der steuerlichen Bedeutung der
Ausgliederung wurde vorab vom Finanzamt eine verbindliche kostenpflichtige
Auskunft eingeholt. Diese wurde mit Schreiben vom 21.06.2010 positiv
beschieden.
Der Stadtvertretung wird empfohlen, der
Gründung der Wohnungsdienstleistungsgesellschaft Röbel mbH zuzustimmen.
