Informationsvorlage - IV-25-2025-040

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die staatliche Anerkennung ist nach § 8 Absatz 5 Kurortgesetz M-V für eine Dauer von 30 Jahren festgeschrieben. Für eine erneute Anerkennung als Erholungsort ist eine Antragsstellung durch die Gemeinde bei der zuständigen Anerkennungsbehörde (Wirtschaftsministerium) und das Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens notwendig. Der Antrag erfolgt formlos.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Nein

 X

Ja

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

Nein

 

Ja, Produktkonto

 

 

 

 

 

……………….

Ertrag/Einzahlung in €            

…………………… 

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

Aufwand/Auszahlung in €    

……………………

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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