30.09.2025 - 11.7 Reprädikatisierung Erholungsort Röbel/Müritz

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Wortprotokoll

Die staatliche Anerkennung ist nach § 8 Absatz 5 Kurortgesetz M-V für eine Dauer von 30 Jahren festgeschrieben. Für eine erneute Anerkennung als Erholungsort ist eine Antragsstellung durch die Gemeinde bei der zuständigen Anerkennungsbehörde (Wirtschaftsministerium) und das Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens notwendig. Der Antrag erfolgt formlos.

 

Herr Schatull erfragt, ob ein Abwarten des angekündigten Tourismusgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommerns nicht sinnhaft wäre. Herr Thorun erläutert den derzeitigen bekannten Stand zum entsprechenden Gesetzesentwurf und die damit verbundene nicht terminierte Zeitschiene seitens des Landes.

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Anlagen zur Vorlage