Beschlussvorlage - BV-04-2025-010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bütow beschließt:

  1.      die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hybridpark Bütow“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer großflächigen Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlichen Flächen im Bereich des bestehenden Windparks Bütow-Zepkow.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt zukünftig die Bezeichnung „vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hybridpark Bütow“ der Gemeinde Bütow“.

Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Hybridpark Bütow“ der Gemeinde Bütow gelten soll, umfasst in der Gemarkung Bütow, Flur 3, Teile der Flurstücke 26, 27, 40/2, 45/3 und 45/7 und ist in beiliegendem Übersichtsplan (Anlage 1) durch eine gestrichelte Linie umgrenzt. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 22 ha.

Ziel und Zweck der Planung sind:

  • die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 Baunutzungsverordnung mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“
  • die Berücksichtigung umweltschützender Belange durch die Ausweisung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
     
  1.      Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hybridpark Bütow“ der Gemeinde Bütow ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
     
  2.      Die Verwaltung wird beauftragt, ein Zielabweichungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hybridpark Bütow” der Gemeinde Bütow beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zu beantragen, nachdem der Vorhabenträger in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Bütow die Kriterienkataloge A & B ausgearbeitet hat und diese durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bütow durch Beschluss bestätigt wurden.

 

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Sachverhalt

An die Gemeinde Bütow wurde im Jahr 2022 der Wunsch herangetragen, einen im Windpark Bütow-Zepkow gelegenen Bereich im privaten Eigentum mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu überplanen. Das beabsichtigte Planungsziel besteht darin, zusätzlich zur Nutzung der Windenergie im bestehenden Windeignungsgebiet, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zu schaffen.

Daraufhin fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde Bütow am 01.12.2022 einen Grundsatzbeschluss zur Befürwortung des Planungsvorhabens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hybrid-Kraftwerk Bütow“ (BV-04-2022-022).

Durch die Amtsverwaltung wurde eine Planungsanzeige an das Amt für Raumordnung und Landeplanung Mecklenburgische Seenplatte übergeben. Mit Datum vom 17.01.2023 erging ein Zwischenbescheid mit dem Ergebnis, dass die angezeigte Planung nicht den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.

Zu Beginn des Jahres 2025 trat der Projektentwickler erneut an die Gemeinde Bütow heran und hat die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit für die Errichtung und Betreibung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher im Bereich des Windparks Bütow-Zepkow beantragt und hat eine Projektbeschreibung mit übergeben (Siehe Anlage 2).

Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Bütow, Flur 3, Teile der Flurstücke 26, 27, 40/2, 45/3 und 45/7 und hat eine Größe von ca. 22 ha. Der Geltungsbereich hat im Vergleich zur Planung zum Zeitpunkt des Grundsatzbeschlusses eine geringere Größe. (Vergleich: zuvor ca. 100ha).

Nach Auskunft des Projektentwicklers fand am 07. April 2025 ein Gesprächstermin mit Mitarbeitern des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V statt. Hier wurden u.a. Aspekte bzgl. des einzureichenden Antrags auf Zielabweichung besprochen.

Der entworfene Kriterienkatalog für den künftigen Antrag auf Zielabweichung liegt der Projektbeschreibung bei und soll mit diesem Tagesordnungspunkt zunächst vorgestellt und besprochen werden. Der ausgearbeitete Kriterienkatalog und der Antrag zum Zielabweichungsverfahren werden nach der Finalisierung in einer der folgenden Gemeindevertretersitzungen beraten und abgestimmt werden können.

Der Gemeinde Bütow entstehen durch die Ausarbeitung der Bauleitplanung keinerlei Kosten. Diese werden vollständig vom Projektentwickler/Vorhabenträger übernommen.

Vorgaben für Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen:

Die „Vorgaben“ für die Bauleitplanungen auf dem Gebiet einer Gemeinde sind im gültigen Landesraumentwicklungsprogramm (Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V)) vom 27.05.2016 (GVOBl. M-V 2016, 322) und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS-LVO M-V) vom 15.06.2011 (GVOBl Nr. 10/2011, S. 362) als Ziele und Grundsätze der Raumordnung verankert und durch die Gemeinden zu berücksichtigen.

 

Danach sind großflächige Photovoltaikanlagen bisher nur auf einer ganz bestimmten Flächenkulisse, z. B im 110m Korridor an Autobahnen und Bahntrassen oder auf Konversionsflächen, zulässig.

 

Das beabsichtigte Planungsvorhaben zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Geltungsbereich ca. 30 ha) für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage mit Batteriespeicher im Bereich des Windparks Bütow-Zepkow in der Gemarkung Bütow entspricht nicht den aktuell geltenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung gemäß dem Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) und dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS).

 

Nach dem am 10.06.2021 im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beratenen Antrag der Fraktionen der SPD und CDU „Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Ackerflächen ermöglichen“ -Drucksache 7/6169- sollen weitere Flächen für eine Nutzung durch Photovoltaikanlagen geprüft und bei Einhaltung von nachvollziehbaren Rahmenbedingungen (Matrix) in einem Zielabweichungsverfahren zugelassen werden.

 

Zuständige Behörde für das Zielabweichungsverfahren ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern als Oberste Landesplanungsbehörde.

 

Das Zielabweichungsverfahren ist von der Gemeinde zu beantragen. Die Grundlage dafür ist nach Auskunft des Ministeriums ein förmlicher Aufstellungsbeschluss für ein entsprechendes Bauleitplanverfahren.

 

Die förmlichen Verfahrens- und Beteiligungsschritte im Bauleitplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden erst nach Prüfung des Zielabweichungsverfahrens und Abschluss mit einer positiven landesplanerischen Beurteilung durchgeführt.

 

Photovoltaikanlage im Eignungsgebiet für Windenergieanlagen:

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befindet sich im Eignungsgebiet für Windenergieanlagen gem. RREP MS 2011. Als Ziel der Raumordnung ist der Ausschluss von Photovoltaik in Windeignungsgebieten festgelegt. Um das Planungsziel (Photovoltaik im Windeignungsgebiet) zu erreichen, ist gem. Seite 9 der Projektbeschreibung (Anlage 2) folgendes Vorgehen geplant:

 

Die Windenergieanlagen im und um das Vorhabengebiet (11 Anlagen) wurden in den Jahren 2016 bis 2019 errichtet. Sie sind entsprechend jüngeren Datums. Ein kurz- oder mittelfristiges Repowering ist daher nicht zu erwarten. Für den Fall des Repowering wird im Bebauungsplan der Photovoltaikfreiflächenanlage eine bedingte Festsetzung festgesetzt. Diese regelt den Anlagenrückbau der Photovoltaikanlage zugunsten der Windenergie, insbesondere für den Fall des Repowerings der Windenergieanlagen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 X

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

Nein

 

Ja, Produktkonto

 

 

 

 

 

……………….

Ertrag/Einzahlung in €            

…………………… 

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

Aufwand/Auszahlung in €    

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Außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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