Beschlussvorlage - BV-30-2025-009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Südmüritz beschließt, dass als Grundlage bei der Planung und Errichtung von raumbedeutsamen Photovoltaikfreiflächenanlagen im Territorium der Gemeinde folgende Kriterien für die Standortwahl anzuwenden sind:

 

  • 1.000m Abstand zur Wohnbebauung in den Ortsteilen der Gemeinde
  • Bodenschätzung Acker/Grünlandzahl unter 30
  • keine Beeinträchtigung der touristischen Infrastruktur
  • Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen nur außerhalb von Schutzgebieten
  • Erhalt von Sichtachsen, keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
  • Erhalt der Umgebung von Bau- und Bodendenkmälern und der historischen Kulturlandschaft
     

 

Die Gemeindevertretung behält sich abweichende Einzelfallentscheidungen in den Punkten „Abstand zur Wohnbebauung“ sowie „Bodenschätzung Acker/Grünlandzahl unter 30“ vor.

 

 

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Sachverhalt

 

Die Grundlagen für die Planung und Errichtung von großflächigen Freiflächenphotovoltaik­anlagen (FFPVA) im Territorium der Gemeinde Südmüritz bilden verschiedene Bundes- und Landesgesetzgebungen.

Danach sind großflächige FFPVA bisher nur auf einer bestimmten Flächenkulisse, z. B. im 110m Korridor an Autobahnen und Bahntrassen oder auf Konversionsflächen, zulässig.

 

 

Landesraumentwicklungsprogramm – LEP 2016

Zitat: Programmsatz 5.3 (9) … „Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden.“ (Ziel der Raumordnung)

 

 

Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte – RREP MSE 2011

Zitat: Programmsatz 6.5 (6) „Photovoltaikanlagen sollen vorrangig an bzw. auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen errichtet werden.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen insbesondere auf bereits versiegelten oder geeigneten wirtschaftlichen oder militärischen Konversionsflächen errichtet werden.

 

Von Photovoltaik-Freiflächenanlagen freizuhalten sind:

- Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege,

- Tourismusschwerpunkträume außerhalb bebauter Ortslagen,

- Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie Neubrandenburg-Trollenhagen,

- regional bedeutsame Standorte für Gewerbe und Industrie,

- Eignungsgebiete für Windenergieanlagen.

 

Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit von Photovoltaik-Freiflächenanlagen außerhalb der aufgeführten freizuhaltenden Räume, Gebiete und Standorte sind insbesondere sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Tourismus sowie der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft zu berücksichtigen.“

 

 

Am 10. Juni 2021 beschloss der Landtag Mecklenburg-Vorpommern („Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Ackerflächen ermöglichen“ -Drucksache 7/6169-) weiteren Flächen für eine Nutzung durch Photovoltaikanlagen bei Einhaltung entsprechender nach­vollziehbarer Rahmenbedingungen (Matrix) in einem Zielabweichungsverfahren zuzulassen. Zuständige Behörde für das Zielabweichungsverfahren ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern als Oberste Landesplanungsbehörde.

 

Durch eine Novellierung des Baugesetzbuches zum 01.01.2023 hat sich das Planungsrecht im Bereich der erneuerbaren Energien verändert und es gibt erweiterte Zulassungs­möglichkeiten (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB). Diese sind für die Gemeinde Südmüritz jedoch nicht von Relevanz, da im Territorium der Gemeinde weder eine Autobahn noch ein Schienenweg mit mindestens zwei Hauptgleisen vorhanden ist.

 

Aktuell befinden sich in der Gemeinde Südmüritz folgende Bauleitplanverfahren, für die Errichtung einer FFPVA, in Aufstellung:

 

- vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Solzow“

- vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Vipperow“

- vorhabenbezogener Bebauungsplan „ehemaliger Agrarflugplatz“

- vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Ludorf“

- vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Ludorf Ausbau“

 

Darüber hinaus hat die Gemeinde mit Beschluss vom 01.09.2022 (BV-30-2022-023) die Bereitstellung gemeindeeigener Flächen nordwestlich der Ortslage Vipperow zur Überplanung mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Nutzung als Photovoltaikfreiflächenanlage beschlossen (Grundsatzbeschluss wurde mehrheitlich gefasst).

 

Für alle laufenden und künftig eintreffenden Anfragen an die Gemeinde mit der Bitte um Zustimmung zur Realisierung von FFPVA und Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen innerhalb des Gemeindeterritoriums gelten folgende Kriterien für die Errichtung von FFPVA auf landwirtschaftlichen Flächen:

 

- 1.000 m Abstand zur Wohnbebauung in den Ortslagen

- Bodenschätzung Acker/Grünlandzahl unter 30

- keine Beeinträchtigung der touristischen Infrastruktur

- Errichtung von FFPVA nur außerhalb von Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Gebiete der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und SPA-Gebiete (Vogelschutzgebiete))

- Erhalt von Sichtachsen und keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

- Erhalt der Umgebung von Bau- und Bodendenkmälern und der historischen Kulturlandschaft.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

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Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

Nein

 

Ja, Produktkonto

 

 

 

 

 

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Ertrag/Einzahlung in €            

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Überplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

Aufwand/Auszahlung in €    

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Außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

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