Beschlussvorlage - BV-18-2025-017
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Rechlin" der Gemeinde Rechlin für eine Photovoltaikfreiflächenanlage auf landwirtschaftlichen Fächen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Henryk Mogck
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Rechlin
|
Entscheidung
|
|
|
|
14.05.2025
|
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rechlin beschließt:
-
die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Rechlin“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer großflächigen Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich nordöstlich des Ortsteils Rechlin.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Bezeichnung Nr. 31 „Solarpark Rechlin“ der Gemeinde Rechlin.
Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Rechlin“ gelten soll umfasst in der Gemarkung Rechlin, Flur 6, die Flurstücke 10/21, 12/02 und 12/03 und ist in beiliegendem Lageplan durch eine durchgezogene rote Linie umgrenzt.
Ziel und Zweck der Planung sind:
- die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 Baunutzungsverordnung mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“
- die Berücksichtigung umweltschützender Belange durch die Ausweisung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
-
der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solaranlage Rechlin“ der Gemeinde Rechlin ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Der Vorhabenträger beabsichtigt für eine nordöstlich des Ortsteils Rechlin gelegene Fläche durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die planungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage zu schaffen.
Die zur Überplanung vorgesehene Fläche ist ca. 90 ha groß und wird z. Z. landwirtschaftlich genutzt. Die Bodenwertzahl in dem Bereich liegt zwischen 28 und 30.
Die Fläche befindet sich ca. 1 km östlich der Kreisstraße MSE 18. Die nächstgelegene Wohnbebauung ist im Bereich „Entenfarm“ ca. 700 m nördöstlich von der Fläche.
Die „Vorgaben“ für die Bauleitplanungen auf dem Gebiet einer Gemeinde sind im gültigen Landesraumentwicklungsprogramm (Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V)) vom 27.05.2016 (GVOBl. M-V 2016, 322) und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS-LVO M-V) vom 15.06.2011 (GVOBl Nr. 10/2011, S. 362) als Ziele und Grundsätze der Raumordnung verankert und durch die Gemeinden zu berücksichtigen.
Danach sind großflächige Photovoltaikanlagen bisher nur auf einer ganz bestimmten Flächenkulisse, z. B im 110m Korridor an Autobahnen und Bahntrassen oder auf Konversionsflächen, zulässig.
Das beabsichtigte Planungsvorhaben zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage entspricht nicht den aktuell geltenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung gemäß dem Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) und dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS).
Nach dem am 10.06.2021 im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beratenen Antrag der Fraktionen der SPD und CDU „Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Ackerflächen ermöglichen“ -Drucksache 7/6169- sollen weitere Flächen für eine Nutzung durch Photovoltaikanlagen geprüft und bei Einhaltung von nachvollziehbaren Rahmenbedingungen (Matrix) in einem Zielabweichungsverfahren zugelassen werden.
Zuständige Behörde für das Zielabweichungsverfahren ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern als Oberste Landesplanungsbehörde.
Das Zielabweichungsverfahren ist von der Gemeinde zu beantragen. Die Grundlage dafür ist nach Auskunft des Ministeriums ein förmlicher Aufstellungsbeschluss für ein entsprechendes Bauleitplanverfahren.
Die förmlichen Verfahrens- und Beteiligungsschritte im Bauleitplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden erst nach Prüfung des Zielabweichungsverfahrens und Abschluss mit einer positiven landesplanerischen Beurteilung durchgeführt.
Kosten für die Erarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entstehen der Gemeinde Rechlin nicht. Der Vorhabenträger hat sich zur Übernahme aller Kosten für Planung und Realisierung des Vorhabens bereiterklärt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
1,7 MB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
2,9 MB
|
