Beschlussvorlage - BV-18-2025-008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rechlin beschließt, dass als Grundlage bei der Planung und Errichtung von raumbedeutsamen Photovoltaikfreiflächenanlagen im Territorium der Gemeinde folgende Kriterien für die Standortwahl anzuwenden sind:

 

  • 1.000m Abstand zur Wohnbebauung in den Ortsteilen
  • Bodenschätzung Acker/Grünlandzahl unter 30
  • keine Beeinträchtigung der touristischen Infrastruktur
  • Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen nur außerhalb von Schutzgebieten
  • Erhalt von Sichtachsen, keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
  • Erhalt der Umgebung von Bau- und Bodendenkmälern und der historischen Kulturlandschaft
     

 

Die Gemeindevertretung behält sich abweichende Einzelfallentscheidungen in allen Punkten vor.

 

 

 

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Sachverhalt

Die Gemeinde Rechlin ist im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte als Tourismusschwerpunktraum sowie Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet Naturschutz und Landschaftspflege ausgewiesen (siehe Anlage).

 

In der Gemeinde Rechlin als Grundzentrum in der Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte werden aufgrund Lage an der Müritz und als Eingang zum Müritz-Nationalpark jährlich zwischen 250.000 und 300.000 Gästeübernachtung verzeichnet.

2018 wurden an der Radverkehrszählstation in Rechlin 103.306 Radfahrer gezählt.

 

Für die Gemeinde Rechlin besteht somit neben anderen freiwilligen und Pflichtaufgaben auch die Aufgabe, die historische Kulturlandschaft als Grundlage für den Aufenthalt und die Erholung „in Natur und Landschaft“ vor unzähligen technischen Überformungen, auch durch vielzählige Freiflächenphotovoltaikanlagen, zu bewahren.

 

 

Die Grundlagen für die Planung und Errichtung von großflächigen Freiflächen­photo­voltaik­anlagen (FFPVA) im Territorium der Gemeinde Rechlin bilden verschiedene Bundes- und Landesgesetzgebungen.

Danach sind großflächige FFPVA bisher nur auf einer ganz bestimmten Flächenkulisse, z. B. im 110m Korridor an Autobahnen und Bahntrassen oder auf Konversionsflächen, zulässig.

 

 

Landesraumentwicklungsprogramm – LEP 2016

Zitat: Programmsatz 5.3 (9) … „Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden.“ (Ziel der Raumordnung)

 

 

Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte – RREP MSE 2011

Zitat: Programmsatz 6.5 (6) „Photovoltaikanlagen sollen vorrangig an bzw. auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen errichtet werden.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen insbesondere auf bereits versiegelten oder geeigneten wirtschaftlichen oder militärischen Konversionsflächen errichtet werden.

 

Von Photovoltaik-Freiflächenanlagen freizuhalten sind:

- Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege,

- Tourismusschwerpunkträume außerhalb bebauter Ortslagen,

- Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie Neubrandenburg-Trollenhagen,

- regional bedeutsame Standorte für Gewerbe und Industrie,

- Eignungsgebiete für Windenergieanlagen.

 

Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit von Photovoltaik-Freiflächenanlagen außerhalb der aufgeführten freizuhaltenden Räume, Gebiete und Standorte sind insbesondere sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Tourismus sowie der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft zu berücksichtigen.“

 

 

Am 10. Juni 2021 beschloss der Landtag Mecklenburg-Vorpommern („Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Ackerflächen ermöglichen“ -Drucksache 7/6169-) weiteren Flächen für eine Nutzung durch Photovoltaikanlagen bei Einhaltung entsprechender nach­vollziehbarer Rahmenbedingungen (Matrix) in einem Zielabweichungsverfahren zuzulassen. Zuständige Behörde für das Zielabweichungsverfahren ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern als Oberste Landesplanungsbehörde.

 

Durch eine Novellierung des Baugesetzbuches zum 01.01.2023 hat sich das Planungsrecht im Bereich der erneuerbaren Energien verändert und es gibt erweiterte Zulassungs­möglichkeiten (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB). Diese sind für die Gemeinde Rechlin jedoch nicht von Relevanz, da im Territorium der Gemeinde weder eine Autobahn noch ein Schienenweg mit mindestens zwei Hauptgleisen vorhanden ist.

 

 

Aufgrund von weiterhin eintreffenden Anfragen an die Gemeinde mit der Bitte um Zustimmung zur Realisierung von FFPVA und Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen innerhalb des Gemeindeterritoriums werden nunmehr Kriterien der Gemeinde für Errichtung von FFPVA auf landwirtschaftlichen Flächen festgelegt.

Der Hauptausschuss der Gemeinde Rechlin hat sich mit dieser Thematik bereits in seiner Sitzung am 10.12.2024 beschäftigt und nach umfangreicher Beratung und Diskussion die Anwendung folgender Kriterien empfohlen:

 

-  1.000 m Abstand zur Wohnbebauung in den Ortslagen

-  Bodenschätzung Acker/Grünlandzahl unter 30

-  keine Beeinträchtigung der touristischen Infrastruktur

-  Errichtung von FFPVA nur außerhalb von Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Gebiete der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie und SPA-Gebiete (Vogelschutzgebiete))

-  Erhalt von Sichtachsen und keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

-  Erhalt der Umgebung von Bau- und Bodendenkmälern und der historischen Kulturlandschaft

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 x

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

Nein

 

Ja, Produktkonto

 

 

 

 

 

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Ertrag/Einzahlung in €            

…………………… 

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

Aufwand/Auszahlung in €    

……………………

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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