Beschlussvorlage - BV-02-2024-012
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 05 "Agri-Photovoltaikanlage Wildkuhl" der Gemeinde Bollewick
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Anne Lange
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Bollewick
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Entscheidung
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04.09.2024
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bollewick beschließt:
- Die Aufstellug des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Agri-Photovoltaikanlage Wildkuhl“ der Gemeinde Bollewick gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer Agri-Photovoltaikanlage (gemäß DIN SPEC 91434:2021-05), auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich der Gemeinde Bollewick im Bereich des Ortsteils Wildkuhl.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Bezeichnung Nr. 05 „Agri-Photovoltaikanlage Wildkuhl“ der Gemeinde Bollewick.
Der Bereich für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 05 „Agri-Photovoltaikanlage Wildkuhl“ gelten soll, ist in beiliegendem Lageplan durch eine rote Linie umgrenzt und umfasst die Flurstücke 2/1, 2/2, 5/1, 29/3, 32 teilw. und 33 teilw. der Flur 1, Gemarkung Wildkuhl.
Ziel und Zweck der Planung sind:
- die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 Baunutzungsverordnung mit der Zweckbestimmung „Agri-PV-Anlage“ zur kombinierten Nutzung für die landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für Stromproduktion mittels einer PV-Anlage als Sekundärnutzung gemäß DIN SPEC 91434:2021-05
- die Berücksichtigung umweltschützender Belange durch die Ausweisung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
- Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 05 „Agri‑Photovoltaikanlage Wildkuhl“ der Gemeinde Bollewick ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen, nachdem der Vorhabenträger die sich aus dem Zwischenbescheid vom 08.12.2023 des Amtes für Raumordnung und Landesplanung ergebenden Nachforderungen ausgearbeitet und der Gemeinde vorgelegt hat.
Sachverhalt
An die Gemeinde Bollewick wurde eine Anfrage zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für eine „Agri-Photovoltaik-Anlage“ im Bereich des Ortsteil Wildkuhl gerichtet.
Agri-Photovoltaik bedeutet dabei eine Doppelnutzung durch eine weiterhin vom Flächenanteil überwiegende landwirtschaftliche Nutzung sowie eine untergeordnete Nutzung durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Energie.
Die zu berücksichtigenden Anforderungen und Vorgaben für eine Agri-Photovoltaik-Anlage sind in der DIN SPEC 91434:2021-05 niedergeschrieben.
Der Vorhabenträger beabsichtigt zusammen mit den Flächeneigentümern und dem Landwirtschaftsbetrieb auf einer überwiegend zusammenhängenden Fläche von ca. 33,9 ha diese Doppelnutzung durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bauplanungsrechtlich vorzubereiten.
Der Vorhabenträger wurde durch das Amt Röbel-Müritz über die notwendigen Abläufe und Verfahrensschritte vor Einleitung des förmlichen Planungsverfahrens durch den Aufstellungsbeschluss der Gemeinde informiert.
Aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung „Verfahren über die Anzeige von raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben (Anzeige-Erlass)“ vom 22.01.2020 (AmtsBl. M-V 2020 S. 51) haben Gemeinden raumbedeutsame Planungen, dazu zählen auch Bauleitpläne nach dem Baugesetzbuch, anzuzeigen und die Planungsabsichten der unteren Planungsbehörde mitzuteilen.
Erst bei dem Vorliegen einer zustimmenden positiven landesplanerischen Stellungnahme ist es der Gemeinde möglich, ein förmliches Bauleitplanverfahren durch einen Aufstellungsbeschluss einzuleiten.
Diese sogenannte Planungsanzeige gemäß § 17 Landesplanungsgesetz erfolgte durch das Amt Röbel-Müritz mit Schreiben vom 22.11.2023 und 28.11.2023 an das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte als zuständige untere Landesplanungsbehörde.
Durch das für Amt für Raumordnung und Landesplanung wurde mit Schreiben vom 14.11.2023 ein Zwischenbescheid erteilt (siehe Anlage). Eine raumordnerische und landesplanerische Zulässigkeit konnte für das beabsichtigte Planungsvorhaben bisher noch nicht bescheinigt werden. Die im Rahmen der Planungsanzeige eingereichten Unterlagen und planerischen Absichten waren nur sehr allgemein beschrieben
Der Zwischenbescheid endet mit dem Satz:
„Die vorliegenden Planungsunterlagen zur angezeigten beabsichtigten Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Agri-Photovoltaikanlage Wildkuhl“ der Gemeinde Bollewick sind zu unkonkret, um bzgl. der Vereinbarkeit mit den raumordnerischen und landesplanerischen Zielen und Grundsätzen abschließend geprüft werden zu können.“
Nach Vorlage detaillierter Unterlagen durch den Vorhabenträger werden diese dem Amt für Raumordnung und Landesplanung zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme weitergeleitet.
Die förmlichen Verfahrens- und Beteiligungsschritte im Bauleitplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 05 „Agri-Photovoltaikanlage Wildkuhl“ der Gemeinde Bollewick werden erst nach dem Vorliegen einer positiven landesplanerischen Beurteilung durchgeführt.
Kosten für die Erarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entstehen der Gemeinde Bollewick nicht. Diese werden vom Vorhabenträger übernommen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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604,3 kB
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2
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270,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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433,7 kB
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