04.09.2024 - 7.1 Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Gremium:
- Gemeindevertretung Bollewick
- Datum:
- Mi., 04.09.2024
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Anne Lange
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bollewick beschließt:
- Die Aufstellug des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Agri-Photovoltaikanlage Wildkuhl“ der Gemeinde Bollewick gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer Agri-Photovoltaikanlage (gemäß DIN SPEC 91434:2021-05), auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich der Gemeinde Bollewick im Bereich des Ortsteils Wildkuhl.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Bezeichnung Nr. 05 „Agri-Photovoltaikanlage Wildkuhl“ der Gemeinde Bollewick.
Der Bereich für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 05 „Agri-Photovoltaikanlage Wildkuhl“ gelten soll, ist in beiliegendem Lageplan durch eine rote Linie umgrenzt und umfasst die Flurstücke 2/1, 2/2, 5/1, 29/3, 32 teilw. und 33 teilw. der Flur 1, Gemarkung Wildkuhl.
Ziel und Zweck der Planung sind:
- die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 Baunutzungsverordnung mit der Zweckbestimmung „Agri-PV-Anlage“ zur kombinierten Nutzung für die landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für Stromproduktion mittels einer PV-Anlage als Sekundärnutzung gemäß DIN SPEC 91434:2021-05
- die Berücksichtigung umweltschützender Belange durch die Ausweisung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
- Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 05 „Agri‑Photovoltaikanlage Wildkuhl“ der Gemeinde Bollewick ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen, nachdem der Vorhabenträger die sich aus dem Zwischenbescheid vom 08.12.2023 des Amtes für Raumordnung und Landesplanung ergebenden Nachforderungen ausgearbeitet und der Gemeinde vorgelegt hat.
Anlagen zur Vorlage
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