Beschlussvorlage - BV-11-2024-010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kieve stimmt der beabsichtigten Errichtung eines Mobilfunkmastes auf dem Flurstück 47 der Flur 7 Gemarkung Kieve nicht zu.

 

Der Standort (Übersichtsplan siehe Anlage) befindet sich im Landschafts­schutz­gebiet „Mecklenburger Großseenland“. Durch die beabsichtigte Errichtung eines Mobilfunkmastes auf dem Flurstück 47 werden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt sowie das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.

 

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Sachverhalt

Südwestlich der Ortslage Kieve, in einen Abstand von ca. 600 m zur Wohnbebauung, ist die Errichtung eines Mobilfunkmastes für die Verbesserung der Mobilfunk­ver­sorgung in der Region geplant.

 

Die Planung und Errichtung ist durch die Funkmasten-Infrastrukturgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Lindenallee 2a, 19067 Leezen beabsichtigt.

Die Funkmasten-Infrastrukturgesellschaft (FMI) schreibt auf ihrer Internetseite dazu: „Mobilfunk für alle, ohne Funklöcher und ohne ‚weiße‘ Flecken – das wird die digitale Zukunft unseres Bundeslandes entscheidend prägen. Die Möglichkeit von zu Hause zu arbeiten, zu lernen, den Arzt zu konsultieren oder mit Smartphones und Apps als Tourist im Land und als Landwirt auf dem Acker unterwegs zu sein, ist heutzutage genauso wichtig wie die Vernetzung von Maschinen, Geräten und Zukunftstechnologien aller Art.
In allen Lebensbereichen nimmt die Digitalisierung zu und deshalb wird die FMI dabei unterstützen, dass Funklöcher in Mecklenburg-Vorpommern der Vergangenheit angehören. Bis zum Jahr 2025 möchten wir einen flächendeckenden Mobilfunkausbau zusammen mit den Kommunen unseres Landes und den Mobilfunkversorgern erreichen.“ (https://www.funkmasten-mv.de/, abgerufen am 22.07.2024, 15:38 Uhr)

 

Der im Territorium der Gemeinde Kieve durch die FMI geplante Standort „M26_Kieve“ befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch - BauGB).

Nach § 35 Absatz 1 Nr. 3 BauGB ist die Errichtung von Anlagen für Tele­kom­mu­ni­kationsdienstleistungen dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen­stehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Zu den öffentlichen Belangen zählen nach § 35 Absatz 3 Nr. 5 BauGB auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes, die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert sowie der Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 x

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

Nein

 

Ja, Produktkonto

 

 

 

 

 

……………….

Ertrag/Einzahlung in €            

…………………… 

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

Aufwand/Auszahlung in €    

……………………

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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