Beschlussvorlage - BV-04-2022-018
Grunddaten
- Betreff:
-
Widerspruch der Gemeinde Bütow zum Beschluss des Amtsausschusses
BV-26-2022-011
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Ulrike Bahle
- Antragsteller:
- Manfred Semrau
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Bütow
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Entscheidung
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15.09.2022
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Beschlussvorschlag
1. Die Gemeinde Bütow beschließt, gemäß § 127 KV M-V dem Beschluss BV-26-2022-011 des Amtsausschusses vom 07.09.2022 zu widersprechen.
2. Der Bürgermeister wird beauftragt, binnen Monatsfrist seit Beschluss des Amtsausschusses (07.10.2022) den Widerspruch schriftlich einzulegen und unter Beachtung der Vorgaben der Gemeindevertretung zu begründen.
Sachverhalt
Der Amtsausschuss hat am 07.09.2022 den anhängenden Beschluss BV-26-2022-011 gefasst. Mit der Einstellung eines Klimamanagers/in würde sich die Amtsumlage der Gemeinde Bütow jährlich um 3.091,00 € erhöhen. Vor Beschlussfassung wurde in der Bürgermeisterberatung in Bollewick am 09.03.2022 und in den Amtsausschusssitzungen am 15.08.2022 und 07.09.2022 die Möglichkeiten der Förderung einer/s/r Sanierungsmanagers/Klimamanagers ausführlich und sehr kontrovers diskutiert. Der Bürgermeister von Bütow hat einen Antrag auf abweichenden Beschluss gestellt. Der Antrag weicht von der ursprünglichen Beschlussvorlage in soweit ab, dass für den Sanierungsmanager die möglichen Fördermittel in Höhe von 75 % über das KFW Programm "Energetische Stadtsanierung" für den Zeitraum von 3 Jahren mit einer eventuellen Verlängerung in Anspruch genommen wird. Zu diesem Abweichenden Beschluss hat der Amtsvorsteher darauf hingewiesen, dass dies laut Frau Theuergarten nicht möglich sei (siehe Anlage Protokollauszug und Auskunft der KFW). Der Amtsvorsteher hat zur Abstimmung der Beschussvorlage aufgerufen ohne zuvor über den Antrag auf einen abweichenden Beschluss abstimmen zu lassen (siehe Anlage Protokollauszug). Durch die Nichtberücksichtigung des Antrages hat der Amtsvorsteher einen Verfahrensfehler begangen.
Trotz der Darstellung durch den Bürgermeister der Gemeinden Buchholz, Bütow und anderer wurde der Beschluss durch den Amtsausschuss mehrheitlich gefasst. Gemäß § 135 in Verbindung mit § 31 KV M-V genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Im konkreten Fall war sogar die absolute Mehrheit aller Stimmberechtigten gegeben (siehe Anlage).
Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. (§ 127 Absatz 6 Satz 1 KV M-V, siehe Anlage) Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt (mit Unterschrift) und begründet werden (§ 127 Absatz 6 Satz KV M-V). Nicht jede Entscheidung, die die Gemeinde belastet oder von ihr als unzweckmäßig erachtet wird, gefährdet allerdings ihr Wohl. Vielmehr wird es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlich oder finanziell wichtiger Bedeutung handeln müssen (Kommentar zur KV M-V § 127 Randnummer 14, siehe Anlage). Ein eventueller Verfahrensfehler, der nicht zu einer Gefährdung des Wohls der Gemeinde führt, begründet somit keinen Widerspruch gegen einen Beschluss des Amtsausschusses.
Auskunft des Amtsleiters für Finanzen vom 14.09.2022:
Die Gemeinde Bütow hat für das Haushaltsjahr 2022 entsprechend der RUBIKON-Auswertung eine gesicherte dauernde Leistungsfähigkeit.
Der Mehraufwand an Personalkosten (EG 11 St. 6) würde sich für die Gemeinde Bütow auf jährlich 3.091,00 Euro belaufen.
Der zuzügliche Mehraufwand entspricht 0,21% der Aufwendungen (1.490.900 Euro) im Haushaltsjahr 2022 und ist damit als nicht wesentlich zu bewerten. Entsprechend wird das Wohl der Gemeinde bzw. die finanzielle Leistungsfähigkeit durch den Beschluss des Amtsausschuss nicht gefährdet.
Die vom Bürgermeister am 13.09.2022 und am 15.09.2022 zugesandte Begründung (siehe Anlage) zur Gefährdung des Gemeinwohls reicht somit nicht aus. Der Verfahrensfehler, allein begründet den Widerspruch nicht. Es ist die Gefährdung des Wohls der Gemeinde darzulegen. Eine entsprechende Begründung ist von der Gemeindevertretung noch zu formulieren.
Anlagen
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