Beschlussvorlage - 25-2021-082

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt die Aufstellung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Kirchenholz“ der Stadt Röbel/Müritz im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugestzbuch (BauGB). Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Kirchenholz“ der Stadt Röbel/Müritz umfasst in der Flur 21 der Gemar- kung Röbel eine Fläche von ca. 8,5 ha und ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine rot gestrichelte Linie umgrenzt.  
  2. Ziel und Zweck der Planung:                                                                                                      Ziel des Änderungsverfahrens ist allein die Streichung einer textlichen Festsetzung zur Beschränkung auf -eine Grundstückseinfahrt mit einer Breite von maximal vier Metern-. Für eine derartige Festsetzung fehlt in der Anwendung bzw. im Ergebnis der Umsetzung des Bebauungsplanes die städtebauliche Rechtfertigung. Änderungen an den Grundzügen der Planung bzw. zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind in der Folge dieser Änderung nicht erforderlich.
  3. Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Kirchenholz“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.                                    Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Unterrichtung und Erörterung erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Öffentlichkeit durch Auslegung der Entwurfsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Für die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belan-ge wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.                                                                                            Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der An- gabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
  4. Der Aufstellungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, dass die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgen soll, und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesent-lichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

  1. Die Durchführung der Verfahrensschritte nach den §§ 2a bis 4a BauGB wird einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 13 „Am Kirchenholz“ ist mit Ablauf des 12.10.2004 in Kraft getreten. Seither hat sich das Baugebiet mit Einfamilienhäusern gefüllt und die Fest-setzungen des Bebauungsplans haben sich weitgehend vollzogen.

Mit dem Vollzug des Bebauungsplans bzw. im Rahmen der Bebauung der einzelnen Grund-stücke des Wohngebietes ergeben sich jedoch wiederkehrend Spannungen durch die Nicht-einhaltung einer textlichen Festsetzung zur Begrenzung auf -eine Grundstückseinfahrt mit einer maximalen Breite von vier Metern-. Die Begründung zur o. g. Satzung führt dazu aus, dass eine solche Festsetzung erforderlich sei, um den Straßenraum optisch nicht unnötig zu zerschneiden.

Nach der Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen und Straßen sowie der schritt-weisen Bebauung mit Einfamilienhäusern im Wohngebiet „Am Kirchenholz“ zeigte sich je-doch, dass für diese Regelung weder aus gestalterischen noch aus rein städtebaulichen Er-wägungen ein entsprechender Regelungsbedarf für eine Einschränkung der Anzahl oder der maximalen Breite von Grundstückseinfahrten zu begründen ist. Lässt man dagegen Abwei-chungen zu dieser Festsetzung zu bzw. wendet sie nicht an, kann der öffentliche Verkehrs-raum deutlich entlastet werden, denn ein potenzielles Zweitauto muss nicht im öffentlichen Straßenraum geparkt werden sondern sollte auf den jeweiligen privaten Grundstücken ste-hen.

 

Aus heutiger Sicht ist es also sinnvoll, zwei Zufahrten oder eine breitere Zufahrt zuzulassen, um den Eigentümern die Möglichkeit für das Abstellen von zwei Pkw auf dem eigenen Grundstück zu ermöglichen. Insbesondere junge Familien sind im Regelfall auf zwei Pkw an-gewiesen, um die täglichen beruflichen und familiären Anforderungen zu meistern.

Darüber hinaus ist diese Festsetzung zur Reglementierung von Grundstückseinfahrten aus städtebaulicher Sicht nicht mehr erforderlich. Veränderungen am Straßenraum der bestehen-den inneren Erschließungsstraßen waren und sind für Grundstückszufahrten nicht notwen-dig, da die Straßen von einem überfahrbaren bzw. flachen Rundbord eingefasst sind. 

Weil Grundstückseinfahrten insbesondere bei kleinen Baugrundstücken regelmäßig auch als Stellplätze innerhalb des Baugebietes genutzt werden, entspricht eine Aufhebung dieser Festsetzung auch der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), nach der Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig sind, soweit sie im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO den durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf entsprechen.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13  „Am Kirchenholz“ soll im vereinfachten Verfah-ren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden. Die dazu notwendigen Anwendungsvorausset-zungen des § 13 Abs. 1 BauGB liegen vor.

Aufgrund der Vorprägung des Standortes bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträch-tigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB benannten Schutzgüter. Die 1. Änderung des Bebauungsplans begründet zudem keine Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-fung oder nach Landesrecht unterliegen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Nein

X

Ja

 

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

 

Nein

x

Ja, Hhst.

51101 56255000

 

 

 

 

 

 

Kosten in €  ca. (Schätzung)  

6,0 T €

 

 

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

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Anlagen

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