Beschlussvorlage - 04-2022-002
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschuss zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für großflächige Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Gemeinde Bütow und Beantragung eines Zielabweichungsverfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Moritz Albrecht
- Antragsteller:
- Albrecht, Moritz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Bütow
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Entscheidung
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24.03.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bütow beschließt:
- die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage Solarpark Bütow“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer großflächigen Photovoltaikfreiflächenanlage auf landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich der Gemarkungen Bütow und Karchow.
Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Solarpark Bütow“ gelten soll, ist in den beiliegenden Lageplänen dargestellt und umfasst drei Teilgeltungsbereiche. Teilgeltungsbereich 1 befindet sich westlich des Ortsteils Bütow, Teilgeltungsbereich 2 nördlich des Ortsteils Bütow und Teilgeltungsbereich 3 im Ortsteil Karchow nördlich der Wildkuhler Straße.
Teilgeltungsbereich 1 umfasst in der Gemarkung Bütow, Flur 2, die Flurstücke 2/12 und 4/2 und Teilflächen der Flurstücke 9/3, 14/4 und 15/5.
Teilgeltungsbereich 2 umfasst in der Gemarkung Bütow, Flur 1, das Flurstück 11/3 und Teilflächen der Flurstücke 3/11 und 3/6.
Teilgeltungsbereich 3 umfasst in der Gemarkung Karchow, Flur 1, das Flurstück 24/1 und Teilflächen des Flurstücks 34/1, Flur 2, die Flurstücke 19, 23/1, 27/3, 30/5 und 31/3 und Teilflächen der Flurstücke 18, 20/1, 21/1, 30/4 und 31/1.
Folgende Festlegungen sind bei der Vorhabensdurchführung zwingend einzuhalten:
- Für die Teilbereiche 1 und 2 soll ein Abstand der Anlagen von höchstens 150 m zur Autobahn A19 festgelegt werden, um die Anlagen nicht zu dicht an die Wohnbebauung heranzuführen.
- Für den Teilgeltungsbereich 3 soll ein Abstand der Anlagen von mindestens 60 m zur Wohnbebauung der Wildkuhler Straße festgelegt werden. Jener freie Bereich soll für Ausgleichsmaßnahmen, wie Heckenpflanzungen und Blühwiesen, genutzt werden.
Ziel und Zweck der Planung sind:
- die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“
- der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Solarpark Bütow“ der Gemeinde Bütow ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- die Verwaltung wird beauftragt, ein Zielabweichungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Solarpark Bütow“ beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zu beantragen.
- der Beschluss 04-2021-008 wird aufgehoben.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Es besteht das Interesse eines Vorhabenträgers, bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen im Bereich der Gemeinde Bütow mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu überplanen, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage zu erlangen.
Die „Vorgaben“ für die Bauleitplanungen auf dem Gebiet einer Gemeinde sind im gültigen Landesraumentwicklungsprogramm (Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V)) vom 27.05.2016 (GVOBl. M-V 2016, 322) und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS-LVO M-V) vom 15.06.2011 (GVOBl Nr. 10/2011, S. 362) als Ziele und Grundsätze der Raumordnung verankert und durch die Gemeinden zu berücksichtigen.
Danach sind großflächige Photovoltaikanlagen bisher nur auf einer ganz bestimmten Flächenkulisse, z. B im 110m Korridor an Autobahnen und Bahntrassen oder auf Konversionsflächen, zulässig.
Das beabsichtigte Planungsvorhaben zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Geltungsbereich ca. 107 ha in insgesamt drei Teilgeltungsbereichen) für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage in der Gemeinde Bütow entspricht nicht den aktuell geltenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung gemäß dem Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) und dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS).
Nach dem am 10.06.2021 im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beratenen Antrag der Fraktionen der SPD und CDU „Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Ackerflächen ermöglichen“ -Drucksache 7/6169- sollen weitere Flächen für eine Nutzung durch Photovoltaikanlagen geprüft und bei Einhaltung von nachvollziehbaren Rahmenbedingungen (Matrix) in einem Zielabweichungsverfahren zugelassen werden. Die im Zuge dessen zu erfüllenden Kriterien nach den Kriterienkatalogen A und B werden nach Zusage des Vorhabenträgers bis spätestens zum Sitzungstermin vorgelegt.
Zuständige Behörde für das Zielabweichungsverfahren ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit als Oberste Landesplanungsbehörde.
Das Zielabweichungsverfahren ist von der Gemeinde zu beantragen. Die Grundlage dafür ist nach Auskunft des Ministeriums ein förmlicher Aufstellungsbeschluss für ein entsprechendes Bauleitplanverfahren.
Die förmlichen Verfahrens- und Beteiligungsschritte im Bauleitplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden erst nach Prüfung des Zielabweichungsverfahrens und Abschluss mit einer positiven landesplanerischen Beurteilung durchgeführt.
Während einer Flächenbegehung durch den Vorhabenträger sowie den Bürgermeister und nahezu allen Gemeindevertretern der Gemeinde Bütow ist festgelegt worden, dass die Anlagen der Teilbereichsflächen 1 und 2 höchstens 150 m von der Autobahn A19 entfernt sein sollen. Dies soll verhindern, dass bei gleicher Flächengröße die Anlagen zu dicht an die umliegende Wohnbebauung heranrücken. Des Weiteren wurde für die Anlagen der Teilbereichsfläche 3 ein Mindestabstand von 60 m zur Wohnbebauung der Wildkuhler Straße festgelegt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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984,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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751,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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416,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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