Beschlussvorlage - 05-2022-006

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fincken beschließt:

 

  1. die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebeit Solarenergie Knüppeldamm“ gemäß § 12 Baugesetz­buch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer großflächigen Photovoltaik­freiflächenanlage auf landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich des Ortsteiles Knüppeldamm.

    Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan gelten soll, ist in beiliegendem Lageplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt und umfasst folgende in der Gemarkung Knüppeldamm, Flur 1 das Flurstück 101/1.

    Ziel und Zweck der Planung sind:
    - die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie
     
  2. der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebeit Solarenergie Knüppeldamm“ der Gemeinde Fincken ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
     
  3. die Verwaltung wird beauftragt, ein Zielabweichungsverfahren für den vorhaben­bezogenen Bebauungsplan „Sondergebeit Solarenergie Knüppeldamm“ beim Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung zu beantragen.
     
  4. die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit dem Antragsteller einen Entwurf zu einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch als vertragliche Grundlage zwischen Gemeinde und Antragsteller auszuarbeiten und der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Es besteht das Interesse eines Vorhabenträgers, bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen im Bereich der Gemarkung Knüppeldamm mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu über­planen, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage zu erlangen.

 

Die „Vorgaben“ für die Bauleitplanungen auf dem Gebiet einer Gemeinde sind im gültigen Landesraumentwicklungprogramm (Landesverordnung über das Landesraum­entwicklungs­programm (LEP-LVO M-V)) vom 27.05.2016 (GVOBl. M-V 2016, 322) und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS-LVO M-V) vom 15.06.2011 (GVOBl Nr. 10/2011, S. 362) als Ziele und Grundsätze der Raumordnung verankert und durch die Gemeinden zu berücksichtigen.

Danach sind großflächige Photovoltaikanlagen bisher nur auf einer ganz bestimmten Flächenkulisse, z. B im 110m Korridor an Autobahnen und Bahntrassen oder auf Kon­versions­flächen, zulässig.

 

Das beabsichtigte Planungsvorhaben zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs­planes (Geltungsbereich ca. 9,4 ha) für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfrei­flächenanlage in der Gemarkung Knüppeldamm entspricht nicht den aktuell gelten­den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung gemäß dem Landes­raum­entwicklungsprogramm (LEP M-V) und dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS).

 

Nach dem am 10.06.2021 im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beratenen Antrag der Fraktionen der SPD und CDU „Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Acker­flächen ermöglichen“ -Drucksache 7/6169- sollen weitere Flächen für eine Nutzung durch Photovoltaikanlagen geprüft und bei Einhaltung von nachvollziehbaren Rahmen­bedingungen (Matrix) in einem Zielabweichungsverfahren zugelassen werden.

 

Zuständige Behörde für das Zielabweichungsverfahren ist das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung als Oberste Landesplanungsbehörde.

Das Zielabweichungsverfahren ist von der Gemeinde zu beantragen. Die Grundlage dafür ist nach Auskunft des Ministeriums ein förmlicher Aufstellungsbeschluss für ein entsprechendes Bauleitplan­verfahren.

 

Die förmlichen Verfahrens- und Beteiligungsschritte im Bauleitplanverfahren zum vorhaben­bezogenen Bebauungsplan werden erst nach nach Prüfung des Ziel­abwei­chungsverfahrens und Abschluss mit einer positiven landesplanerischen Beurteilung durchgeführt.

 

Der Vorhabenträger hat sich zur Übernahme der Planungskosten für die Bebauungsplan­aufstellung bereiterklärt. Die vertragliche Grundlage dazu soll in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Baugesetzbuch geregelt werden.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

 

Nein

 

Ja, Produktkonto ………………….

 

 

 

 

 

 

                          ……………….

Ertrag/Einzahlung in €           ……………………     

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

Aufwand/Auszahlung in €      ……………………

 

 

 

 

 

 

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

Loading...