Beschlussvorlage - 05-2022-005
Grunddaten
- Betreff:
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Aufstellungsbeschuss zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Sondergebiet Solarenergie Brautweg Kaeselin" der Gemeinde Fincken für Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen und Beantragung eines Zielabweichungsverfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Henryk Mogck
- Antragsteller:
- Mogck, Henryk
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Fincken
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Entscheidung
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25.01.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fincken beschließt:
- die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Solarenergie Brautweg Kaeselin“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer großflächigen Photovoltaikfreiflächenanlage auf landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich des Ortsteiles Kaeselin.
Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Solarenergie Brautweg Kaeselin“gelten soll, ist in beiliegendem Lageplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt und umfasst folgende in der Gemarkung Kaeselin, Flur 1 Teilflächen der Flurstücke 252 und 253.
Ziel und Zweck der Planung sind:
- die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“
- der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solarenergie Brautweg Kaeselin“ der Gemeinde Fincken ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- die Verwaltung wird beauftragt, ein Zielabweichungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Grabow“ beim Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung zu beantragen.
- die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit dem Antragsteller einen Entwurf zu einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch als vertragliche Grundlage zwischen Gemeinde und Antragsteller auszuarbeiten und der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Es besteht das Interesse eines Vorhabenträgers, bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen im Bereich der Gemarkung Kaeselin mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu überplanen, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage zu erlangen.
Die „Vorgaben“ für die Bauleitplanungen auf dem Gebiet einer Gemeinde sind im gültigen Landesraumentwicklungprogramm (Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V)) vom 27.05.2016 (GVOBl. M-V 2016, 322) und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS-LVO M-V) vom 15.06.2011 (GVOBl Nr. 10/2011, S. 362) als Ziele und Grundsätze der Raumordnung verankert und durch die Gemeinden zu berücksichtigen.
Danach sind großflächige Photovoltaikanlagen bisher nur auf einer ganz bestimmten Flächenkulisse, z. B im 110m Korridor an Autobahnen und Bahntrassen oder auf Konversionsflächen, zulässig.
Das beabsichtigte Planungsvorhaben zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Geltungsbereich ca. 6,4 ha) für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage in der Gemarkung Kaeselin entspricht nicht den aktuell geltenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung gemäß dem Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) und dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS).
Nach dem am 10.06.2021 im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beratenen Antrag der Fraktionen der SPD und CDU „Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Ackerflächen ermöglichen“ -Drucksache 7/6169- sollen weitere Flächen für eine Nutzung durch Photovoltaikanlagen geprüft und bei Einhaltung von nachvollziehbaren Rahmenbedingungen (Matrix) in einem Zielabweichungsverfahren zugelassen werden.
Zuständige Behörde für das Zielabweichungsverfahren ist das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung als Oberste Landesplanungsbehörde.
Das Zielabweichungsverfahren ist von der Gemeinde zu beantragen. Die Grundlage dafür ist nach Auskunft des Ministeriums ein förmlicher Aufstellungsbeschluss für ein entsprechendes Bauleitplanverfahren.
Die förmlichen Verfahrens- und Beteiligungsschritte im Bauleitplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden erst nach nach Prüfung des Zielabweichungsverfahrens und Abschluss mit einer positiven landesplanerischen Beurteilung durchgeführt.
Der Vorhabenträger hat sich zur Übernahme der Planungskosten für die Bebauungsplanaufstellung bereiterklärt. Die vertragliche Grundlage dazu soll in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Baugesetzbuch geregelt werden.
Anlagen
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575,7 kB
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730,3 kB
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