Beschlussvorlage - 05-2021-008
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 09 "Solarpark Fincken" der Gemeinde Fincken
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Uwe Berger
- Antragsteller:
- Berger, Uwe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Gemeindevertretung Fincken
|
Entscheidung
|
|
|
|
28.09.2021
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fincken beschließt:
1. Der Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 09 „Solarpark Fincken“
der Gemeinde Fincken, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B)
sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan, wird in der vorliegenden Fassung
vom September 2021 beschlossen. Der Entwurf der dazugehörigen Begründung ein-
schließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung vom September 2021 gebilligt.
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 09 „Solarpark Fincken“ der Ge-
meinde Fincken mit der Begründung und Umweltbericht einschließlich der wesentlichen,
bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 Baugesetz-
buch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2
Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
beteiligen und über die öffentliche Auslegung durch Übersendung von Bebauungsplanent-
wurf und Begründung einschließlich Umweltbericht zu unterrichten sowie zur Abgabe ei-
ner Stellungnahme aufzufordern.
Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wird gemäß § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 15.09.2020 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fincken die Auf-stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 09 „Solarpark Fincken“ beschlossen.
Die landesplanerische Stellungnahme liegt mit Schreiben vom 19.10.2020 vor. In der Stel-lungnahme stellt das Amt für Raumordnung und Landesplanung MSE fest, dass die geplante Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 09 „Solarpark Fincken“ den Zie-len und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Rahmen einer öffentlichen Auslegung durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich unterrichtet und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Im Ergebnis dieser frühzeitigen Beteiligungen und der bisher vorliegenden Stellungnahmen wurde der Entwurf (Stand September 2021) des Bebauungsplanes erarbeitet. Bei der Er-stellung des Bebauungsplanentwurfs mit Stand September 2021 (siehe Anlage) wurden die Stellungnahmen berücksichtigt. Auf der Grundlage des Entwurfes erfolgen nunmehr die nächsten Verfahrensschritte.
Nach Bestätigung des vorliegenden Entwurfsstandes (September 2021) durch die Gemein-devertretung werden die im Rahmen der Bauleitplanung durchzuführenden Verfahrensschrit-te der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteili-gung gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorbereitet und durchgeführt. Weiterhin erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 BauGB die Abstimmung mit den Nachbargemeinden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begrün-dung mit Umweltbericht und einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umwelt-bezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sons-tigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.
Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Infor-mationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich und im Internet bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Ausle-gungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie gemäß § 2 Abs. 2 BauGB der Nachbargemeinden zu Planentwurf und Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.
