Beschlussvorlage - 25-2021-002
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Turnplatz 2" der Stadt Röbel/Müritz
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Uwe Berger
- Antragsteller:
- Berger, Uwe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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23.02.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt die Aufstellung eines Bebau- ungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für einen Bereich des Turnplatzes gelegen südöstlich angrenzend an der Kreuzung Plauer Chaussee - L 24 Richtung Bollewick - Am Bahnhof in der Stadt Röbel/ Müritz.
Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung „Turnplatz 2“ der Stadt Röbel/ Müritz.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
Der Geltungsbereich beinhaltet eine Fläche von etwa 2,14 ha mit den Flurstücken
401/10, 401/12, 401/13, 401/14, 402/6, 402/7, 402/8, 404/9, 404/17, 404/25, 404/26,
419/11, 419/14, 419/22, 419/23 der Flur 14, Gemarkung Röbel.
- Ziel und Zweck der Planung sind:
- Entwicklung eines Mischgebietes, untergliedert in zwei Teilgebiete. Teilgebiet I um-
fasst Flächen angrenzend an die Straße Am Bahnhof bzw. L 24. Das Teilgebiet II
beinhaltet die an Teilgbiet I angrenzenden bzw. in östlicher Richtung rückwärtig sich
anschließenden und zum Teil bebauten Flächen;
- die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung
möglicher Nutzungen in den Teilgebieten I und II. Teilgebiet I soll nur die im
Mischgebiet zulässigen „nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe“ beinhalten.
Für das rückwärtige Teilgebiet II soll vorrangig die Wohnnutzung zulässig sein;
- die Ordnung der Verkehrserschließung sowie Erschließung mit Medien der Ver- und
Entsorgung;
- die Berücksichtigung umweltschützender Belange;
- der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Die Bauleitplanung für das Gebiet, die Realisierung der verkehrstechnischen Er-schließung und der Erschließung mit stadttechnischen Medien, die Umsetzung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen sowie die Umsetzung von Auflagen im Er-gebnis der Bauleitplanung erfolgt durch den Antragsteller für die Bauleitplanung bzw. Vorhabenträger, auf der Grundlage eines noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrages.
- Alle im Zusammenhang mit der Aufstellung der notwendigen Bauleitplanungen und der Umsetzung der geplanten Vorhaben anfallenden Kosten werden durch den An-tragsteller der Bauleitplanung bzw. Vorhabenträger getragen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die am Ortsausgang Röbel/Müritz in Richtung Bollewick südlich der L 24 liegenden Flächen am Turnplatz werden seit Jahrzehnten gewerblich genutzt. Am westlichen Rand sind auf Teilflächen die gewerblichen Nutzungen jedoch vor einigen Jahren aufgegeben worden. Die Flächen wurden oberirdisch beräumt und liegen seitdem brach. Eine Wiedernutzbarmachung dieser Teilflächen ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht gelungen. Bebauungsabsichten konn-ten bisher nicht umgesetzt werden.
Auf den rückwärtigen Flächen am Rand zur südöstlich gelegenen freien Landschaft befindet sich ein 3-geschossiges Gebäude, in dem viele Jahre das Arbeitsamt untergebracht war. Im Jahr 2020 ist das Arbeitsamt ausgezogen. Infolgedessen sind durch den Grundstückseigen-tümer für das Bestandsgebäude Umnutzungen zum Wohnen geplant. Bedingt durch die Randlage zur freien Landschaft erscheint eine Nutzung des Standortes zum Wohnen durch-aus sinnvoll. Auf den brachliegenden Flächen an der L 24 ist durch den Eigentümer aktuell eine Wiederbebauung mit Lagerhallen und gewerbliche Nutzung beabsichtigt. Die unbebau-ten Flächen sind dem Außenbereich zuzuordnen.
Zur Herstellung des Baurechts bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Eigentümer der Flächen am Turnplatz 2 hat die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens beantragt. Die geplanten Umnutzungs- und Bebauungsabsichten werden von der Stadt Röbel/Müritz grundsätzlich mitgetragen. Am 13.01.2021 wurde das geplante Vorhaben im Bauausschuss vorgestellt. Im Ergebnis der Beratung wurde durch Bauausschuss festgelegt, dass ein Aufstellungsbeschluss für die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zu erarbeiten und noch in den Beratungsgang für die Stadtvertretersitzung am 23.02.2021 einzubringen ist.
Als Planungsziel ist für das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegende Gebiet die Entwicklung eines Mischgebietes beabsichtigt. Das Mischgebiet soll in zwei Teilflächen ge-gliedert werden. Das Teilgebiet 1 umfasst die an der Straße Am Bahnhof bzw. an der L 24 liegenden Flächen. Hier werden nur gewerbliche Entwicklungen gestattet. Die dort angren-zenden vorhandenen bebauten Flächen an der L 24 werden bereits gewerblich genutzt (altes/ neues Sägewerk, Holzhandel u.a.). Zugelassen werden im Teilgebiet 1, angesichts der im Teilgebiet II geplanten Wohnnutzung, nur die im Mischgebiet zulässigen „nicht we-sentlich störenden Gewerbebetriebe“. Das Teilgebiet 2 umfasst die rückwärtigen bebauten Flächen (mit dem ehemals vom Arbeitsamt genutzten Gebäude). Dieses Gebiet soll vorran-gig der Wohnnutzung vorbehalten sein.
Die Flächen befinden sich mit Ausnahme der Flurstücke 404/25, 419/11 und 419/12 in Ei-gentum des Vorhabenträgers. Der Vorhabenträger beabsichtigt diese drei Flurstücke noch käuflich zu erwerben.
Die am Turnplatz liegenden Flächen sind im Flächennutzungsplan der Stadt Röbel/Müritz als „Gewerbegebiet“ dargestellt. Im rückwärtigen Bereich wurden Teilflächen für Entwicklungen in der Mischnutzung (Wohnen und Gewerbe) vorgehalten. Das 3-geschossige, ehemals vom Arbeitsamt genutzte Gebäude befindet sich am Rand des dargestellten Gewerbegebietes unmittelbar an der Grenze zum Mischgebiet.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Turnplatz 2“ ist daher festzu-stellen, dass die geplante Wohnnutzung gegenwärtig nicht dem Flächennutzungsplan ent-spricht und somit das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan derzeit nicht gege-ben ist. Aus diesem Grund bedarf der Flächennutzungsplan, parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes, einer Änderung bzw. einer Anpassung an die geplante Entwicklung des Gebietes.
Die Stadt Röbel/Müritz führt gegenwärtig das 3. Verfahren zur Änderung des Flächennut-zungsplanes durch. Der Flächennutzungsplan soll in der Fassung, die er nach der 3. Ände-rung erhalten hat, neu und in digitaler Fassung bekannt gemacht werden. Der Feststellungs-beschluss über die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird voraussichtlich am 23.02.2021 gefasst. Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird danach zur Genehmi-gung eingereicht und nach Vorliegen der Genehmigung bekannt gemacht. Der Flächennut-zungsplan in der Fassung der 3. Änderung wird demnach voraussichtlich 3. Quartal 2021 wirksam.
Gemäß der Abstimmung mit dem zuständigen Sachgebiet Kreisplanung des Landkreises MSE, wird die Stadt Röbel/Müritz nach Wirksamwerden des neu bekanntgemachten Flächennutzungsplanes die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Turnplatz durch Beschluss einleiten und das Änderungsverfahren zeitversetzt zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Turnplatz 2“ durchführen
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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362,7 kB
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