Beschlussvorlage - 03-2020-008
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Buchholz
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Carolin Ladda
- Antragsteller:
- Ladda, Carolin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Buchholz
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Entscheidung
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18.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buchholz beschließt die in der Anlage befindliche Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Buchholz für den kommunalen Friedhof.
Die aktuelle Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Buchholz, vom 23.03.2017, tritt mit Veröffentlichung der neuen Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Buchholz für den kommunalen Friedhof, sowie der dazugehörigen Friedhofsordnung, außer Kraft.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Aufgrund der Aufnahme von anonymen Gräbern und Urnenrasengräbern als neue Bestattungsarten in die Friedhofssatzung wird der Gemeinde Buchholz vorgeschlagen, die in der Anlage befindliche Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Buchholz für den kommunalen Friedhof zu beschließen.
Anonyme Grabstätten und Urnenrasengräber waren bisher nicht auf dem Friedhof der Gemeinde Buchholz vorhanden.
Die Kalkulation, welche den Gemeindevertretern vorliegt und gebilligt wird, macht deutlich, dass es zu Erhöhungen der Nutzungsgebühren kommen wird.
Folgende Änderungen ergeben sich laut der Kalkulation:
BISHER NEU
Erwerb eines 20-jährigen Nutzungsrechtes für ein Erdgrab 300,00 €500,00 €
Nutzungsrechtes für ein Urnengrab150,00 €300,00 €
Verlängerung Nutzungsrecht Erdgrab/pro Jahr 15,00 €25,00 €
Verlängerung Nutzungsrecht Urnengrab/pro Jahr 7,50 €15,00 €
Anonymes Urnengrab----------500,00 €
Urnenrasengrab---------- 500,00 €.
Die angegebenen Gebühren führen zu einer Kostenunterdeckung. Jedoch sind die tatsächlichen Nutzungen der Halle und Gräber nur Prognosen. Die prognostizierte Minderdeckung, sollte sie eintreffen, wird durch den Teilhaushalt II Deckungskreis II ausgeglichen.
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 KAG M-V kann aus Gründen des öffentlichen Interesses von einer Kostendeckung abgesehen werden.
Das öffentliche Interesse ist durch den Friedhofscharakter gegeben. Der Friedhof der Gemeinde Buchholz ist eine Kulturstätte und Bestandteil der öffentlichen Infrastruktur der Gemeinde Buchholz. Der Friedhof gestaltet als gärtnerische Anlage das Ortsbild positiv und zeugt von der Geschichte des Ortes. Da somit ein öffentliches Interesse an dem Gemeindefriedhof besteht, werden die festgesetzten Gebühren als angemessen angesehen.
Die Feierhalle dient der Zusammenkunft der Trauergäste um Abschied von Verstorbenen zu nehmen.
