Beschlussvorlage - 25-2019-067
Grunddaten
- Betreff:
-
Klarstellungsbeschluss zur Aufgabenwahrnehmung der Abwasserentsorgung und Satzungsgebungskompetenz durch den Eigenbetrieb Müritz-Elde-Wasser (MEWA)
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Tino Franke
- Antragsteller:
- Franke, Tino
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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22.09.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Es wird zum Zwecke der Klarstellung beschlossen,
- dass das Amt gemäß § 6 Abs. 4 AbwAG M-V als übernehmenden Körperschaften des öffentlichen Rechts als Aufgabenträger von der Stadt Röbel/Müritz bestätigt wird. Die Aufgabe umfasst die Umlegung der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 2 AbwAG M-V zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt. Der Übertragung der Aufgabe entspricht die Übertragung der Satzungskompetenz.
- dass in einem 1. Nachtrag zum öffentlich rechtlichen Vertrag vom 13. Dezember 2001 zwischen dem Zweckverband für Kommunale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ,,Müritz-Elde-Wasser‘‘ (MEWA) und der Stadt Röbel/Müritz nunmehr zwischen dem Amt Röbel-Müritz eine entsprechende Klarstellung nach dem Muster des als Anlage 1 dieser Beschlussvorlage beigefügten Entwurfs auch vertraglich vereinbart wird.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Amt Röbel-Müritz hat mit Beschluss der Amtsversammlung vom 08.05.2019 die Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleinleitung neu beschlossen. Die Satzung ist der Kommunalaufsicht bei dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte mit Schreiben vom 08.05.2019 angezeigt worden.
Die ursprünglichen öffentlich-rechtlichen Verträge zur Übertragung der Aufgabe der Einziehung der Kleineinheitsabgabe zwischen den damaligen Zweckverband für Kommunale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ‚,Müritz-Elde-Wasser‘‘ (MEWA) und den ihm angehörenden Gemeinden waren sehr verschieden formuliert. Von Seiten der Kommunalaufsicht wurde angeregt, die gemeindlichen Beschlussfassungen nach § 127 Abs. 4 KV M-V zu vereinheitlichen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Aufgabe nicht mehr bei dem ehemaligen Zweckverband sondern dem Amt Röbel-Müritz als dessen Rechtsnachfolger liegt.
In allen Fällen galt zwar zum Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabe auf den damaligen Zweckverband die Vorschrift des § 151 Abs. 2 KV M-V. Danach war mit der Aufgabenübertragung gesetzlich die Satzungsgebungskompetenz auf den Zweckverband übergegangen. Es ist bereits nach dieser Kommunalverfassungsrechtlichen Regelung davon auszugehen, dass es keiner ausdrücklichen zusätzlichen Vereinbarung zu Übertragung der Befugnis zum Erlass von Satzungen mehr bedurfte. Hier ist die Grundregel anwendbar, dass mit der Aufgabenübertragung auch die Satzungsgebungskompetenz über geht (vgl. Darsow, Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung § 129 Rz. 1).
Die Rechtsnachfolge vom Zweckverband auf das Amt nach § 150 Abs.4 KV M-V hatte nachträglich keinen Einfluss auf die damit erfolgte Übertragung der Satzungskompetenz. Dabei würde nach der Kommentierung von Darsow, Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung § 129 Rz. 1 selbst bei der direkten Übertragung der Aufgabe auf das Amt mit der Aufgabenübertragung auch die Satzungsgebungskompetenz in der Regel übergehen.
Klargestellt werden sollte aber bei der Gelegenheit der neuen Satzung des Amtes Röbel-Müritz über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitung, dass das Satzungsrecht der Aufgabe gefolgt ist und ausdrücklich die entsprechende Beschlussfassung in der Gemeinde bestätigt wird.
In einem 1. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 13. Dezember 2001 zwischen dem Zweckverband für Kommunale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung „Müritz-Elde-Wasser“ (MEWA) und der Stadt Röbel/Müritz sollte eine entsprechende Klarstellung auch vertraglich vereinbart werden.
