Beschlussvorlage - 25-2020-001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt, das Satzungsverfahren über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06 „Erweiterung Industriegebiet Glienholz-weg“ einzustellen.                                                                                                              Der Beschluss Nr. 25-2018-013 „Aufstellungsbeschluss zur Satzung über die 3. Än-derung des Bebauungsplanes Nr. 06 „Erweiterung Industriegebiet Glienholzweg“ der Stadt Röbel/Müritz wird aufgehoben.

 

  1. Der Einstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit der 3. Änderung des B-Planes waren folgende wesentliche Zielstellungen beabsichtigt:

- Anpassung bzw. Neuordnung der Erschließungsanlagen und der Aufteilung der Bauflä-

  chen, infolge Wegfall von geplanten Straßen durch die bereits vollzogenen Erweiterungen 

  des Betriebsgeländes und des Ausbaus der Produktionskapazitäten der Firma optimal 

  media GmbH (gem. der 1. und 2. Änderung des B-Planes) sowie der in diesem Zusam- 

  menhang notwendigen Umverlegung einer Gasleitung;

- Anpassung der Festsetzungen des B-Planes an die aktuellen städtebaulichen Erfordernisse 

  der Gewerbeentwicklung hinsichtlich der Baugrenzen, der Grundflächenzahl, der Grünord-

  nung und der Pflanzbindungen;

 

Bei der Erarbeitung der ersten Ideen zum Vorentwurf ergaben sich seitens des Planungs-büros Unklarheiten darüber, wie angesichts der geplanten Änderungen des B-Planes mit den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen umzugehen ist. In der Folge fand zur Klärung dieser Probleme eine Beratung mit der Kreisplanung und der Naturschutzbehörde des Landkreises statt. Ergebnis der Beratung war, dass seitens des Landkreises noch einmal bekräftigt wur-de, dass angesichts des geplanten Änderungsumfangs die Grundzüge der Bestandsplanung berührt sind und deshalb nach wie vor ein umfassendes Verfahren erforderlich ist. In diesem Fall ist auch die neue Gesetzgebung über die Eingriffsregelung des Landes M-V anzuwen-den. Wären die beabsichtigten Änderungen des B-Planes in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB oder § 13a BauGB möglich, so müsste die neue Eingriffsregelung nicht angewendet werden.

 

 

 

Eine vom Planungsbüro nach neuem Recht aufgestellte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzie-rung für die Umsetzung der o.g. Zielstellungen der 3. B-Planänderung hat ergeben, dass

ein Ausgleichserfordernis von ca. 150.000 m² bestehen würde. Davon können im Geltungs-

bereich des B-Planes nur ca. 50.000 m² als Ausgleich angerechnet werden. Der verbleiben-de Umfang von 100.000 m² Ausgleichsflächen müsste außerhalb des Geltungsbereiches be-reitgestellt werden oder der Ausgleich in Geld in ein Ökokontopool eingezahlt werden. Die derzeitigen Kosten für Ausgleichsmaßnahmen über ein Ökokontopool belaufen sich auf

2-5 €/m².

 

Dementsprechend würde bei der Durchführung eines umfassenden Änderungsverfahrens und der dann erforderlichen Anwendung der neuen Eingriffsregelung allein schon durch Ausgleichsmaßnahmen ein sehr hoher Kostenaufwand für die Stadt entstehen.

 

Vom Planungsbüro wurde deshalb vorgeschlagen auf das umfassende Änderungsverfahren zu verzichten. Gewertet wurde bei diesem Vorschlag gleichzeitig, dass zunächst auch ohne Änderungsverfahren, auf der Grundlage des vorhandenen B-Plans, südlich der geplanten Erschließungsstraße -AS 1- Gewerbeflächen (ca. 2,5 ha) bereit gestellt werden können. Hierfür ist jedoch die Herstellung der Erschließungsstraße -AS 1- erforderlich, die dann vom vorhandenen Kreuzungspunkt an der Betonmischstation in westlicher Richtung bis zur Min-zower Straße verlaufen wird.

 

Diese Sachlage wurde in der Bauausschusssitzung am 15.01.2019 erörtert und im Ergebnis dessen festgelegt, auf ein umfassendes Änderungsverfahren zu verzichten und die be-schlossene 3. Änderung des B-Planes zunächst einzustellen.

 

Weiterhin wurde durch das Planungsbüro herausgearbeitet, dass bei einem weiteren Bedarf an Gewerbeflächen, durch minimale aber trotzdem erforderliche Änderungen des bestehen-den B-Planes, für die Erschließung der Flächen nördlich der geplanten Erschließungsstraße -AS 1-, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 a anwendbar ist. Die Anwendung der neuen Eingriffsregelung wäre dann nicht erforderlich, so dass in diesem Fall keine zu-sätzlichen bzw. hohe Kosten für Ausgleichsmaßnahmen entstehen würden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

 

Nein

 

Ja, Produktkonto ………………….

 

 

 

 

 

 

                          ……………….

Ertrag/Einzahlung in €           ……………………     

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

Aufwand/Auszahlung in €      ……………………

 

 

 

 

 

 

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

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