Beschlussvorlage - 06-2020-004
Grunddaten
- Betreff:
-
Feststellung des Jahresabschlusses 2017 der Gemeinde Gotthun
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Sylvia Weber
- Antragsteller:
- Weber, Silvia
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Gotthun
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Entscheidung
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13.02.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gotthun beschließt eine Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage in Höhe von 11.952,97 € gem. § 18 Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V.
2. Die Gemeindevertretung stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahres-abschluss der Gemeinde Gotthun zum 31.12.2017 fest. Der Jahresfehlbetrag von -119.481,71 € wird nach Beschlussfassung auf neue Rechnung vorgetragen. Den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird zugestimmt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 60 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V beschließt die Gemeindevertretung über die Jahresrechnung und entscheidet über die Entlastung des Bürgermeisters. Die Entlastung des Bürgermeisters bedarf eines gesonderten Beschlusses.
Der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde hat den Jahresabschluss 2017 gemäß
§ 3 a Kommunalprüfungsgesetz zu prüfen.
Für 2017 war der sechste doppische Jahresabschluss zu erstellen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in seinem Prüfungsbericht zusammengefasst und einen uneingeschränkten Prüfungsvermerk erteilt. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zu keinen Beanstandungen geführt, die so wesentlich sind, dass sie einer Feststellung durch die Gemeindevertretung entgegenstehen könnten.
Die Bilanzsumme beträgt am 31.12.2017 3.567.520,47 €
Das Jahresergebnis im Ergebnishaushalt beträgt -119.481,71 €
Der liquide Bestand beträgt am 31.12.2017 122.643,42 €
Der Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt wurde unter Berücksichtigung der negativen Vorträge aus Vorjahren nicht erreicht.
Vorträge aus Vorjahren -168.106,42 €
./. Jahresergebnis 2017 -119.481,71 €
Haushaltsausgleich Ergebnishaushalt -287.588,13 €
nach § 16 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V
Der Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt wurde unter Berücksichtigung der positiven Vorträge aus Vorjahren erreicht.
Saldo laufende Ein- und Auszahlungen zum
31.12. des Haushaltsvorjahres 190.088,39 €
Saldo der ordentlichen und außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen -81.379,88 €
Planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen -23.546,73 €
Haushaltsausgleich Finanzhaushalt
nach § 16 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V 85.161,78 €
Die Gemeinde Gotthun hat im Jahr 2017 einen Jahresfehlbetrag vor Veränderung der Rücklagen von -186.292,68 € erwirtschaftet. Gemäß § 18 Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V besteht die Möglichkeit, den Fehlbetrag durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage in Höhe der investiven Schlüsselzuweisungen (ab 01.01.2012) zu decken. Voraussetzung ist, dass der Jahresfehlbetrag durch die planmäßigen Abschreibungen auf die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens abzüglich der korrespondierenden Erträge durch die Auflösung von Sonderposten entstanden ist.
Abschreibungen121.084,72 €
-Erträge aus Sonderposten 36.405,04 €
= Restbetrag (Nettoabschreibung) 84.679,68 €
Jahresfehlbetrag -186.292,68 €
Der Jahresfehlbetrag von -186.292,68 € ist somit auch auf die nicht durch Sonderposten gedeckten Abschreibungen zurückzuführen. Die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V sind erfüllt und eine Entnahme aus der Kapitalrücklage in Höhe von insgesamt 11.952,97 € (davon 7.899,49 € aus 2016) möglich. Die Gemeinde Gotthun hat im Haushaltsjahr 2015 eine Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich in Höhe von 54.858,00 € gebildet. Diese zweckgebundene Ergebnisrücklage wird wieder aufgelöst und verbessert damit das Jahresergebnis. Das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen beträgt dann -119.481,71 €.
Der Beschluss über den Jahresabschluss 2017 ist der Kommunalaufsicht unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wann und wo über 7 Werktage die öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses erfolgt. Zu den auszulegenden Unterlagen gehört auch der Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses.
