Beschlussvorlage - 05-2019-015
Grunddaten
- Betreff:
-
Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses gemäß Â§ 61 Abs. 1 i.V.m. § 176 KV-MV
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Tino Franke
- Antragsteller:
- Franke, Tino
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Fincken
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Vorberatung
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07.01.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung fasst den Beschluss, dass die Gemeinde auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses (Konzernabschluss) gemäß § 61 Abs. 1 i.V.m. § 176 KV M-V verzichtet. Stattdessen wird, soweit die Gemeinde an Unternehmen und Einrichtungen beteiligt ist, ein Beteiligungsbericht gemäß § 73 Abs. 3 KV M-V erstellt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 61 Abs. 1 KV M-V haben große kreisangehörige oder kreisfreie Städte für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss aufzustellen. Andere Städte und Gemeinden können einen Gesamtabschluss aufstellen.
Der Gesamtabschluss (auch: Konzernabschluss oder konsolidierter Jahresabschluss) fasst den doppischen Jahresabschluss der Gemeinde mit den Jahresabschlüssen der kommunalen Einrichtungen und Unternehmen (z.B. Eigenbetriebe, Anstalten des öffentlichen Rechts, GmbHs, AGs) zusammen (Konsolidierung).
Die Entscheidung, ob ein Gesamtabschluss erstellt wird, muss gemäß § 176 KV M-V bis zum 31. Dezember 2019 durch die Gemeinde getroffen werden. Entscheidet sie sich gegen einen Gesamtabschluss, so muss sie einen Beteiligungsbericht erstellen, wenn sie an Unternehmen und Einrichtungen beteiligt ist.
Der Beteiligungsbericht enthält Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Kommune und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft.
Aufgrund des hohen personellen und finanziellen Aufwands macht die Gemeinde von ihrem Wahlrecht gemäß § 61 Abs. 1 KV M-V Gebrauch und verzichtet auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses. Stattdessen wird, soweit die Gemeinde an Unternehmen und Einrichtungen beteiligt ist, ein Beteiligungsbericht gemäß § 73 Abs. 3 KV M-V erstellt.
