Beschlussvorlage - 25-2019-066
Grunddaten
- Betreff:
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Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses gemäß Â§ 61 Abs. 1 i.V.m. § 176 KV-MV
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Tino Franke
- Antragsteller:
- Franke, Tino
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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17.12.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 61 Abs. 1 KV M-V haben große kreisangehörige oder kreisfreie Städte für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss aufzustellen. Andere Städte und Gemeinden können einen Gesamtabschluss aufstellen.
Der Gesamtabschluss (auch: Konzernabschluss oder konsolidierter Jahresabschluss) fasst den doppischen Jahresabschluss der Stadt mit den Jahresabschlüssen der kommunalen Einrichtungen und Unternehmen (z.B. Eigenbetriebe, Anstalten des öffentlichen Rechts, GmbHs, AGs) zusammen (Konsolidierung).
Die Entscheidung, ob ein Gesamtabschluss erstellt wird, muss gemäß § 176 KV M-V bis zum 31. Dezember 2019 durch die Stadtvertretung getroffen werden. Entscheidet sie sich gegen einen Gesamtabschluss, so ist die Stadt gemäß § 73 KV M-V zur Erstellung eines Beteiligungsberichtes verpflichtet.
Der Beteiligungsbericht enthält Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Kommune und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft.
Aufgrund des hohen personellen und finanziellen Aufwands macht die Stadt Röbel/Müritz von ihrem Wahlrecht gemäß § 61 Abs. 1 KV M-V Gebrauch und verzichtet auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses. Stattdessen wird ein Beteiligungsbericht erstellt.
