Beschlussvorlage - 25-2019-062
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Gotthunskamp" der Stadt Röbel/Müritz im Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Henryk Mogck
- Antragsteller:
- Mogck, Henryk
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Hauptausschuss Röbel/Müritz
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Röbel/Müritz
|
Entscheidung
|
|
|
|
17.12.2019
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt:
- die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für einen westlich der Straße „Gotthunskamp“ und südlich des Dambecker Grabens gelegenen Bereich.
Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung „Gotthunskamp“ der Stadt Röbel/Müritz.
Der Bereich, für den der Bebauungsplan gelten soll, umfasst in der Gemarkung Röbel, Flur 15 eine Teilfläche des Flurstückes 176/32 und ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
Ziel und Zweck der Planung sind:
- die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als „Allgemeines Wohngebiet“
- die Ordnung der Verkehrserschließung und Erschließung mit Medien der Ver- und Entsorgung - die Satzung über den Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt. Im beschleunigtem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.
- der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, dass die Bebauungsplanaufstellung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 durchgeführt werden soll und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
- die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zitat Baugesetzbuch:
„§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.“
Die hier zur Überplanung mit einem Bebauungsplan vorgesehene und im Eigentum der Stadt stehende Fläche erfüllt die o. g. Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB. Das Plangebiet ist ca. 8.500 Quadratmeter groß und schließt sich an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Zur Deckung des dringenden Bedarfs nach Wohnbauflächen soll dieses Planverfahren im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Es werden Planungskosten in Höhe von 7.000 Euro erwartet. Diese sind im Haushalt 2020 eingestellt (51101.56255).
