Beschlussvorlage - 13-2019-028
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zur Satzung über die 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 01 "Industrie- und Gewerbegebiet" der Gemeinde Leizen
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Henryk Mogck
- Antragsteller:
- Mogck, Henryk
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Leizen
|
Entscheidung
|
|
|
|
22.10.2019
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Leizen beschließt:
- die Aufstellung der Satzung über die 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Industrie- und Gewerbegebiet“ der Gemeinde Leizen gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB).
- der Bereich, für den die Satzung über die 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 01 gelten soll, umfasst in der Gemarkung Leizen, Flur 3 die Flurstücke 17/6 teilweise (tlw.), 18/8 tlw., 18/18, 18/20, 18/23, 18/25, 18/28, 18/29, 18/31, 18/32 tlw. und 18/33 und ist in beiliegendem Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
Ziel und Zweck der Planung:
- Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Überprüfung der Festsetzungen des Bebauungsplanes und Anpassung an die aktuellen städtebaulichen Erfordernisse
- Überprüfung der Festsetzungen der öffentlichen Erschließungsanlagen und Anpassung an den tatsächlichen Bestand
- die Berücksichtigung umweltschützender Belange.
- die Satzung über die 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Industrie- und Gewerbegebiet“ wird nach § 13a Absatz 1 Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.
- der Aufstellungsbeschluss zur Satzung über die 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Industrie- und Gewerbegebiet“ ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auch anzugeben, dass die Satzung über die 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Industrie- und Gewerbegebiet“ im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt werden soll.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde Leizen hat im Rahmen ihrer gemeindlichen Planungshoheit Anfang der 1990er Jahre zur Förderung der Ansiedlung von gewerblichen und industriellen Unternehmen unter Beteiligung und mit breiter Unterstützung der Behörden einen Bebauungsplan für einen Gewerbe- und Industriepark aufgestellt.
In dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 01 „Industrie- und Gewerbegebiet“ der Gemeinde Leizen ist der südliche Bereich festgesetzt als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit einem zusätzlichen Planeinschrieb „Freihalten für öffentlichen Bedarf“ (siehe Anlage)
Hintergrund der Freihaltung dieses Bereiches war zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die Notwendigkeit der Flächenvorhaltung für einen geplanten Ausbau der Autobahnzu- bzw. Abfahrt. Diese Flächen sollten nur landwirtschaftlich als Grünflächen genutzt werden.
Im Jahr 2010 wurde durch die zuständige Straßenbauverwaltung ein Planfeststellungsverfahren im Bereich der Kreuzung von Bundesautobahn A 19 und Bundesstraße B 198 zur Erneuerung der Anschlussstelle Röbel und dem Ersatzneubau der Brücke im Zuge der B 198 über die BAB A 19, km 26,495, durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde der Gemeinde ersichtlich, dass die im Bebauungsplan vorgehaltenen Flächen nicht mehr für die Zwecke des Straßenbaus benötigt werden.
Im Rahmen des Straßenbaus wurden die Straßentrasse und die beiden Kreisverkehre in nördliche Richtung verschoben, so dass hier auch eine Anpassung der Geltungsbereichsgrenze des B-Planes vorzunehmen ist.
Aufgrund wiederholter Anfragen von Interessenten ist die Abkömmlichkeit dieser Freihaltefläche beim Straßenbauamt Schwerin bereits im Oktober 2011 schriftlich angefragt worden. Eine entsprechende Zustimmung zur Überplanung dieses Bereiches liegt mit Schreiben des Straßenbauamtes Schwerin (Az 2552-555-01-520a) vom 10.01.2012 der Gemeinde vor.
Die Gemeinde Leizen beabsichtigt nunmehr im Rahmen ihrer gemeindlichen Planungshoheit diese Flächen einer anderweitigen Nutzung zuzuführen.
Es wird beabsichtigt, den Bebauungsplan einem Verfahren zur Änderung und Teilaufhebung einer Teilfläche zu unterziehen und die planungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zu schaffen.
