Beschlussvorlage - 25-2019-041
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Röbel/Müritz
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Heidemarie Lübke
- Antragsteller:
- Lübke, Heidemarie
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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22.08.2019
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Erledigt
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Hauptausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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17.09.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Die Stadtvertretung kann gem. § 36 Abs. 1 KV M-V bei Bedarf zur Vorbereitung ihrer Beschüsse zeitweilige Ausschüsse bilden, deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben in der Hauptsatzung zu regeln ist.
Für die Vorbereitung von privatrechtlichen Verträgen soll ein zeitweiliger Ausschuss MüritzTherme gegründet werden. Er soll aus 5 Stadtvertretern bestehen und in nicht öffentlicher Sitzung tagen.
2. Aufgrund der Entschädigungsverordnung – Entsch VO M-V vom 6. Juni 2019 wird eine Änderungen der Hauptsatzung erforderlich, da die Gewährung von Entschädigungen in dieser zu regeln ist.
Die §§ 8 und 10 der derzeit gültige Hauptsatzung werden wie folgt geändert:
(Die Höhe der Sitzungsgelder können entsprechend der neuen Entschädigungsverordnung vom 6. Juni 2019 angepasst werden.)
In der anliegenden Hauptsatzung sind die fehlenden Sätze einzutragen.
Die Höhe der Aufwandsentschädigungen richtet sich nach der Einwohnerzahl der Stadt. Stichtag ist der 30.06.2019: 5.000 Einwohner
Funktion | alte Beträge | neue Höchstbe-träge lt. Entschädi-gungsverordnung | Erklärung | Entscheidung |
Präsident der Stadt-vertretung § 5 Entsch-VO | 270,00 €/mtl. | bis 300,00 €/mtl. | bis zu 5000 Einwohner | Höhe muss festgelegt werden |
Stellvertreter des Bürgermeisters § 6 Abs. 1 Entsch.-VO
| 1. Stellvertretung 150,00 €/mtl. 2. Stellvertretung 75,00 €/mtl. | bis 280,00 €/mtl. | Die Entschädi-gung richtet sich in geschäfts-führenden Ge-meinden nach der Einwohnerzahl des Amtes (14.441) | Höhe muss festgelegt werden |
Fraktionsvorsitzende § 10 Abs. 1 Entsch-VO | 160 € /mtl. | bis 120,00 € mtl. |
| Höhe muss festgelegt werden |
Gleichstellungsbeauf-tragte § 12 Entsch-VO | 130,00 € mtl. | 130,00 €/mtl. |
| Höhe muss festgelegt werden |
Mitglieder der Stadtvertretung und der Ausschüsse § 14 Abs. 3 Entsch-VO
| Hauptausschuss 25,00 € je Teil-nahme an Sitzungen; Alle anderen Aus-schüsse 20,00 € je Teilnahme an Sitzungen | bis 40,00 € je Teilnahme an Sitzungen |
| Höhe muss festgelegt werden |
Ausschuss-vorsitzende § 14 Abs. 3 Entsch-VO | je geleitete Sit-zung 40,00 € | in Höhe des 1 ½ fachen des Sitzungsgeldes je geleitete Sitzung max. 60,00 € |
| Höhe muss festgelegt werden |
Sockelbetrag Stadtvertreter § 14 Abs. 4 Entsch-VO
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Max 50,00 €/mtl. | Stadtvertreter können sofern sie keine funk-tionsbezogenen Aufwandaentschädigung von der selben Körper-schaft erhalten, zusätzlich zur sitzungsbezogenen Aufwandsent-schädigung einen mtl. Sockelbetrag erhalten. Der Betrag richtet sich nach der Einwohnerzahl. | Höhe muss festgelegt werden (Kann-Bestimmung)
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