Beschlussvorlage - 25-2018-076
Grunddaten
- Betreff:
-
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Leistungsvertrag nach § 16 Absatz 1 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG MV)
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Annett Schulz
- Antragsteller:
- Schulz, Annett
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Finanzausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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Erledigt
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Hauptausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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26.02.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt das gemeindliche Einvernehmen nach § 16 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) zur Leistungs- und Qualitätssicherungsvereinbarung sowie der Entgeltverhandlung mit Gültigkeit ab 01. Januar 2019, zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung „Plappermühle“, der AWO-Müritz gGmbH, R.-Wossidlo Str. 5 b,, 17192 Waren (Müritz) und dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, vertreten durch den Landrat, Platanenstr. 43 in 17033 Neubrandenburg zu erteilen.
Die Stadt Röbel/Müritz beteiligt sich in Höhe von 50 % an den ausgewiesenen Kosten der Anlage des Leistungsvertrages ab Vertragsbeginn.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 16 (KiföG MV) soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Leistungsverträge über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, abschließen. Mit den Verträgen werden u. a. leistungsbezogene Entgelte der jeweiligen Tageseinrichtung festgelegt.
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird im § 20 KiföG M-V wie folgt geregelt:
„Soweit der Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2 gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, diesen in Höhe von mindestens 50 von Hundert zu tragen“.
Nach Verhandlung konnten zu folgenden Kostensätzen mit dem Landkreis Einigung erzielt werden:
BetreuungsartWohnsitzgemeindeanteilElternbeitrag
bis 31.12.2018 ab 01.01.2019 bis 31.12.2018 ab 01.01.2019
Kinderkrippe
Ganztagsbetreuung209,13 €232,06 €209,12 €232,06 €
Teilzeitbetreuung147,81 €169,24 €147,00 €169,24 €
Halbtagsbetreuung115,95 €137,83 €115,95 €137,83 €
Kindergarten
Ganztagsbetreuung125,04 €126,45 €125,04 €126,44 €
Teilzeitbetreuung 96,56 €105,87 € 96,56 €105,87 €
Halbtagesbetreuung 82,32 € 95,59 € 82,32 € 95,58 €
Hort
Ganztagsbetreuung 85,62 € 88,75 € 85,62 € 88,74 €
Teilzeitbetreuung 65,55 € 83,25 € 65,58 € 83,25 €
