Beschlussvorlage - 25-2018-010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt die in der Anlage befindliche Vorschlagsliste der Stadt Röbel/Müritz, mit einer Bewerberin und zwei Bewerbern, für die Schöffenwahl 2018.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Entsprechend der Verwaltungsvorschrift „Vorbereitung und Durchführung der Schöffen und Jugendschöffen – Amtszeit 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023“ des Justizministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 07. Juli 2017 (AmtsBl. M-V 2017 S. 502)ist von den Gemeinden und so auch von der Stadt Röbel/Müritz bis zum 01. Mai 2018 jeweils eine Vorschlagsliste für Schöffen nach § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aufzustellen sowie bekanntzumachen. Mit Schreiben vom 18. August 2017 hat der Präsident des Landgerichts Neubrandenburg gemäß § 36 Abs. 4 GVG u.a. bestimmt, dass von der Stadt Röbel/Müritz (mindestens) fünf Personen für die Wahl der Schöffen vorzuschlagen sind. Nach § 36 Abs. 2 GVG soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf, und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Die Vorschlagsliste muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten. Mit einem im Müritz-Anzeiger Nr. 24/2017 vom 02. Dezember 2017, Nr. 26/2017 vom 31. Dezember 2017 sowie Nr. 01/2018 vom 13. Januar 2018 veröffentlichten Artikel wurden die Bürgerinnen und Bürger des Amtsbereichs Röbel-Müritz gebeten, sofern die Bereitschaft zur Übernahme des Ehrenamtes vorliegt, diese Bereitschaft bis zum 01. Februar 2018 dem Ordnungsamt des Amtes Röbel-Müritz mitzuteilen. Des Weiteren wurde dieser Aufruf auch auf dem Internettauftritt des Amtes Röbel-Müritz veröffentlicht.

 

Gegenüber dem Amt Röbel-Müritz bekundeten Frau Sylvia Eckert, Herr Roland Setzkorn und Herr Christian Prasser ihr Interesse an der Übernahme des Ehrenamtes eines Schöffen. Herr Roland Setzkorn bewirbt sich jedoch ausschließlich als Schöffe für das Amtsgericht Waren (Müritz).

 

 

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG ist für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung (analog Stadtvertretung), mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

X

Nein

 

Ja, Produktkonto ………………….

 

 

 

 

 

 

                          ……………….

Ertrag/Einzahlung in €           ……………………     

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

Aufwand/Auszahlung in €      ……………………

 

 

 

 

 

 

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

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