Beschlussvorlage - 05-2017-015
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Andrea Claußen
- Antragsteller:
- Claußen, Andrea
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Fincken
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Entscheidung
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23.01.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach der derzeit gültigen Zweitwohnungssteuersatzung aus dem Jahre 2006 wird die Zweitwohnungssteuer mit einem dreistufigen Staffelsatz erhoben. Dieses Verfahren ist nach Auskunft durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde nicht mehr anzuwenden. Anstatt des Staffelsatzes ist ein Steuersatz zu beschließen, der auf den Wert der Jahresrohmiete erhoben wird. Dieser Wert liegt entweder vom Finanzamt vor oder wird aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen für das betreffende Wohngrundstück berechnet.
Üblich ist derzeit ein Steuersatz von 10 v. H. in den Gemeinden des Amtes und auch in den Gemeinden und Städten der umliegenden Ämter. Es haben aber schon Gemeinden im Rahmen der Haushaltskonsolidierung einen Steuersatz von 15 v. H. beschlossen. Das ist durch die Rechtsaufsichtbehörde geprüft und als rechtlich zulässig erklärt worden.
Das 2017 fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept sieht ebenfalls die Anwendung des Steuersatzes von 15 v. H. vor. Dabei ist aber nicht berücksichtigt worden, dass die Umstellung auf einen Steuersatz statt des dreistufigen Staffelsatzes bereits zu einer spürbaren Erhöhung für die überwiegende Anzahl der Steuerpflichtigen führt. Auch aus der Aktualisierung der Mietwerte, die als Grundlage für die Berechnung der Jahresrohmieten dienen, ergibt sich eine Steueranhebung für die Inhaber einer Zweitwohnung in der Gemeinde Fincken.
Bei einem Steuersatz von 10 v. H. würden die Einnahmen ab 2018 um ca. 2.500,00 € (ca. 50 %) steigen, bei einem Steuersatz von 12 v. H. um ca. 4.100,00 € und bei einem Steuersatz von 15 v. H. um ca. 6.500,00 €. Dies würde jedoch für die meisten Steuerpflichtigen eine Anhebung um mehr als das doppelte der bisherigen Steuer bedeuten. Der Gemeinde wird daher entgegen den Festlegungen im Haushaltssicherungskonzept empfohlen, den Steuersatz auf 12 v. H. festzusetzen. Das Konsolidierungsziel von 2.600 € jährlich wird mit einem Steuersatz von 12 v. H. erreicht und sogar überschritten.
Weitere Satzungsänderungen aufgrund aktueller Rechtsprechungen wurden ebenfalls in die vorliegende Satzung eingearbeitet.
