Beschlussvorlage - 06-2017-014
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachbargemeindliche Abstimmung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Hafenquartier Röbel" der Stadt Röbel/Müritz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Britta Neudeck
- Antragsteller:
- Neudeck, Britta
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Gotthun
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Entscheidung
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24.08.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz hat am 20. Juni 2017 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hafenquartier Röbel“ beschlossen.
Aufgabe des Bebauungsplans ist es, eine städtebauliche Ordnung gemäß den in § 1 Abs. 3 und 5 BauGB aufgeführten Planungsleitsätzen zu gewährleisten.
Gegenstand des Vorhabens ist die städtebauliche Entwicklung des Hafenquartiers mit zwei wesentlichen Zielstellungen.
Durch die besondere Lage in Hafen- und Innenstadtnähe mit guter Verkehrsanbindung über die Warener Chaussee bestehen hier die besten Voraussetzungen für ein attraktives Wohn- und Geschäftsquartier. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Schaffung von hochwertigem Wohnraum. Untergeordnet sollen dem Wohnen dienende Dienstleistungs- und Gewerbe-betriebe vorgehalten werden.
Darüber hinaus ist unter Beachtung des relevanten Einzugsgebietes die Ansiedlung von verbrauchernahen Versorgungseinrichtungen für Nahrungs- und Genussmittel sowie Ge- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfs geplant.
Der Geltungsbereich ist durch verschiedene gewerbliche Zweckbauten sowie einen Garagenkomplex in einem erheblichen Umfang baulich überprägt.
Grundlage für die Umsetzung des oben beschriebenen Vorhabens ist jedoch die vollständige Beräumung des Planungsraumes.
Das Vorhaben nimmt ausschließlich Flächen in Anspruch, die dem im Zusammenhang bebauten Stadtgebiet der Stadt Röbel/Müritz zuzuordnen sind.
Die städtebauliche Entwicklung des Hafenquartiers ist somit als Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen im Sinne von § 13a Abs. 1 BauGB anzusehen. Entsprechend soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
Für den vorliegenden Fall darf ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter, Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie Europäischer Vogelschutzgebiete sind durch die beabsichtigen Festsetzungen nicht zu befürchten.
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Planes „Hafenquartier Röbel“ der Stadt Röbel/Müritz werden planungsrechtliche Belange und Entwicklungsziele der Gemeinde Gotthun nicht berührt.
