Beschlussvorlage - 25-2016-036

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt, die mit der Neuregelung des § 2 b Umsatzsteuergesetz für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand verbundene Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 zu nutzen.

Die Stadt Röbel/Müritz erklärt, dass sie für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen § 2 Absatz 3 in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anwendet.

Dafür ist durch die Verwaltung bis zum 31.12.2016 eine entsprechende Optionserklärung an das Finanzamt Waren zu stellen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Durch den Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes vom 12.11.2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Kommunen) neu gefasst.

Die Neuregelung im § 2b des Umsatzsteuergesetzes beinhaltet Änderungen zur Besteuerung von Kommunen, die zum 01.01.2017 in Kraft treten, wenn nicht bis zum 31.12.2016 ein Antrag an das Finanzamt zur Wahrnehmung der Übergangsfrist gestellt wird.

 

Auswirkungen haben die Änderungen insbesondere auf die Besteuerungsprivilegien der Kommunen bezüglich der unternehmerischen Tätigkeiten. Bisher waren sie nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig.

Künftig gilt, wenn eine Kommune auf privatrechtlicher Grundlage und zu gleichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer entgeltliche Leistungen erbringt, ist sie stets unternehmerisch tätig.

Das könnte sich aus Entgeltordnungen für die Vermietung von Flächen, Räumlichkeiten und Infrastruktureinrichtungen ergeben.

Handelt die Kommune auf der Grundlage eines Gesetzes oder einer Satzung kommt eine unternehmerische Tätigkeit nur in Betracht, wenn die Nichtbesteuerung mit Umsatzsteuer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen z. B. nicht vor, wenn der aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 € nicht übersteigt.

Auswirkungen könnten sich auch daraus ergeben, dass Vermögensverwaltung künftig umsatzsteuerbar ist und dass es auf die Umsatzgrenze von derzeit 30.678 € (bisher wichtig für Bildung BgA) nicht mehr ankommt. Dazu zählt auch wenn Vermögen verzinslich angelegt und unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Noch ist nicht abschließend geprüft worden, welche einzelnen Produkte aus unserem Haushalt betroffen sein könnten. Diese Prüfung ist sehr zeitintensiv, da alle Verträge und privatrechtliche Aktivitäten zu betrachten sind.

Es ist wichtig, dass dafür die Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 genutzt wird.  Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung, vorsorglich den Optionsantrag an das Finanzamt Waren (siehe beiliegendes Muster) bis zum 31.12.2016 zu stellen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Nein

x

Ja

 

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

 

Nein

 

Ja, Produktkonto ………………….

Noch nicht konkret bestimmbar

 

 

 

 

 

                          ……………….

Ertrag/Einzahlung in €           ……………………     

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

Aufwand/Auszahlung in €      ……………………

 

 

 

 

 

 

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

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