Beschlussvorlage - 25-2016-012
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zur Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 für das Ferienhausgebiet Teilbereich II im Tourismusgebiet "An der Müritz"
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Uwe Berger
- Antragsteller:
- Berger, Uwe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Bau- und Stadtentwicklung Röbel/Müritz
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Vorberatung
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30.08.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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27.09.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Die Stadtvertretung Röbel/Müritz beschließt die Aufstellung der Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 für das Ferienhausgebiet Teilbereich II im Tourismusgebiet „An der Müritz“.
- Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
- Ziel und Zweck der Planung
Ergänzung des Punkt 1.2 der textlichen Festsetzungen mit der ausnahmsweise zulässigen Nutzung von Schank- und Speisewirtschaften im Teilbereich IIa. - Die Änderung des Bebauungsplanes soll im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB erfolgen. Es wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
- Die Beauftragung an ein Planungsbüro sowie die Finanzierung der Änderung des Bebauungsplanes erfolgt durch den Vorhabenträger.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Seitens des Vorhabenträgers wurde im Teilbereich IIa in einem Ferienhaus die Einrichtung eines Bistros für die Versorgung der Touristen im Gebiet geplant. Die Genehmigung des Vorhabens wurde im Rahmen eines Bauantragsverfahrens bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises MSE beantragt. Seitens der Stadt wurde dem Vorhaben zugestimmt, da es aus ihrer Sicht den Planungszielen des B-Planes nicht entgegenstand. So sind gem. Punkt 1.2 des B-Planes für den Teilbereich IIa ausnahmsweise Betriebe des Beherbergungsgewerbes, wie z.B. Hotels oder Pensionen zulässig, in denen auch ein Restaurant oder ein Bistro ent-halten sein könnte.
Durch die Bauaufsicht wurde diese Auffassung nicht geteilt und ein Bistro als Schank- und Speisewirtschaft durch den B-Plan als nicht legitimiert angesehen. Da in mehreren Gesprä-chen mit der Bauaufsicht seitens der Stadt die Versorgung der Touristen durch ein Bistro ausdrücklich befürwortet wurde, hat die Bauaufsicht die Betreibung des Bistros zunächst geduldet. Nunmehr wurde der Stadt mitgeteilt, dass Gesetzeskonformität durch eine Änderung des B-Planes für die Betreibung einer Schank- und Speisewirtschaft im Teilbereich IIa hergestellt werden muss.
