Beschlussvorlage - 25-2016-006
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "An der Umgehungsstraße" der Stadt Röbel/Müritz
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Uwe Berger
- Antragsteller:
- Berger, Uwe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau- und Stadtentwicklung Röbel/Müritz
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Vorberatung
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02.03.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Vorberatung
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30.03.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt:
- die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für einen Bereich der sich in einer Entfernung von ca. 100 m von der Kreuzung Bahnhofstraße – Umgehungsstraße östlich der Umgehungsstraße bzw. gegenüber des ehemaligen Lokschuppens befindet.
- Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung „An der Umgehungsstraße“ der Stadt Röbel/Müritz.
Der Bereich, für den der Bebauungsplan gelten soll, umfasst in der Gemarkung Röbel, Flur 15, Teilflächen des Flurstücks 179/3. Der Geltungsbereich ist im beilie-genden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt. - Ziele und Zwecke der Planung sind:
- entsprechend der Darstellung des Bereichs im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche (M) soll im Bebauungsplan die Nutzung als Mischgebiet (MI) entwickelt und festgesetzt werden; - die Ausweisung von Bauflächen für Gewerbe und Wohnen entsprechend der zu-lässigen Nutzungen in einem Mischgebiet; - die Ordnung der Verkehrserschließung und Erschließung mit Medien der Ver- und Entsorgung;
- die Berücksichtigung umweltschützender Belange durch die Ausweisung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; - der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre Auswirkungen durchzuführen.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung im Hinblick auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern. Die Durchführung dieses Verfahrensschrittes wird gem. § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit dem Vorhabenträger einen Entwurf zum städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Regelung der Kostentragung für die Aufstellung des Bebauungsplanes auszuarbeiten und der Stadtvertretung zur Bestätigung vorzulegen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Das gegenüber dem ehemaligen Lokschuppen auf der östlichen Seite der Umgehungsstraße befindliche Flurstück 179/3 befindet sich in Privateigentum. Das Grundstück ist mit einem Werkstattgebäude bebaut und teilweise als Lagerfläche genutzt. Große Bereiche des Grund-stücks liegen brach.
Im Flächennutzungsplan der Stadt ist die Fläche als -gemischte Baufläche- (M) ausgewie-sen.
Planungsrechtlich liegt dieses Flurstück jedoch im Außenbereich. Aus diesem Grund wurden Bauvoranfragen der Grundstückseigentümer zu geplanten Baumaßnahmen von der Bauauf-sichtsbehörde des Landkreises abgelehnt.
Nunmehr haben die Grundstückseigentümer einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungs-planes bei der Stadt Röbel/Müritz eingereicht. Durch die Überplanung eines Teilbereiches des Flurstücks 179/3 (ca. 6.000 m²), das direkt von der Umgehungsstraße aus erschlossen werden kann, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung von Baurecht geschaffen werden.
Seitens der Grundstückseigentümer ist die Einrichtung einer Kfz-Werkstatt sowie die Aus-weisung einer Wohnbaufläche geplant.
Des Weiteren machen sich im Zuge des Bauleitplanverfahrens Grundstücksregulierungen mit der Stadt erforderlich.
Die Beauftragung und Kostentragung für alle Leistungen des Bauleitplanverfahrens (z.B. städtebauliche Planungsleistungen, Vermessung, Baugrund, Fachgutachten) erfolgt durch die Antragsteller.
