Beschlussvorlage - 25-2015-001
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Röbel/Müritz
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Heidemarie Lübke
- Antragsteller:
- Lübke, Heidemarie
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Hauptausschuss Röbel/Müritz
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Röbel/Müritz
|
Entscheidung
|
|
|
|
24.03.2015
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Durch die Stadtvertretung Röbel/Müritz wurde am 23. September 2014 eine neue Hauptsatzung beschlossen, die wie folgt geändert wird:
In § 3 (2) ist die Bezeichnung des Vorsitzenden der Stadtvertretung geregelt. Um diese Bezeichnung den umliegenden Städten (z.B. Penzlin, Waren) anzupassen, soll sie in Präsident der Stadtvertretung geändert werden. In den Absätzen 2 und 3 werden die Bezeichnungen entsprechend geändert.
In § 5 (3) wurde der Punkt 8 neu aufgenommen.
Gem. § 39 Abs. § 2 Satz 10 bedürfen Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Stadtvertretung und der Ausschüsse zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stadtvertretung. Gleiches gilt für Verträge mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die vorgenannten Personen vertreten werden. Um die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Wertgrenzen des Hauptausschusses auch für diese Verträge ohne Beschluss der Stadtvertretung zu ermöglichen, wird die Übertragung in der Hauptsatzung geregelt.
In § 7 wurde der Anstrich 7 geändert und der Anstrich 8 neu aufgenommen.
Anstrich 7:
Hier wurde geregelt, dass der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis zu 100 € / Einzelfall entscheidet.
Gem. § 44 Abs. (4) Satz 4 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung von 100,00 € bis höchstens 1.000,00 € nur auf den Hauptausschuss übertragen.
Somit kann der Bürgermeister nur bis 99,99 € entscheiden. Diese Berichtigung erfolgt nach Hinweis durch die Kommunalaufsicht.
Anstrich 8:
Gem. § 39 Abs. § 2 Satz 10 bedürfen Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Stadtvertretung und der Ausschüsse zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stadtvertretung. Gleiches gilt für Verträge mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die vorgenannten Personen vertreten werden. Um die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Wertgrenzen des Bürgermeisters auch für diese Verträge ohne Beschluss der Stadtvertretung und des Hauptausschusses zu ermöglichen, wird die Übertragung in der Hauptsatzung geregelt werden.
Der § 9 wird ersatzlos gestrichen, da die Stadt auf Grund ihrer Einwohnerzahl nach § 41 der Kommunalverfassung nicht verpflichtet ist, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
Diese Verpflichtung besteht für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern.
Alle folgenden §§ verschieben sich entsprechend.
Im neuen § 9 Abs. 1 wurde die Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten gestrichen.
