Beschlussvorlage - 25-2014-039

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt die 1. Änderung der Baugestaltungssatzung/Innenstadt vom 21.12.2011.

 

  1. § 8 der Baugestaltungssatzung/Innenstadt vom 21.12.2011 erhält folgende Fassung:

 

§ 8 Dacheinschnitte/Glasdachflächen

 

An Dachflächen im Geltungsbereich dieser Satzung sind Dachbalkone, Staffelgeschosse und Glasdachflächen nicht zulässig.

Dacheinschnitte mit Dachterrassen sind nur im Bereich der Traufe auf Gebäuderückseiten zulässig. Sie müssen die Vorgaben der Gestaltung einer Dachgaube dieser Satzung einhalten und zwingend ein Schleppdach erhalten. Die Tiefe des Dacheinschnitts darf ab Brüstung maximal 1,5 m betragen. Als Brüstung ist ein geschlossenes Ziegeldach in der Neigung des Hauptgebäudes aus mindestens 3 Reihen Tonziegeln oder Dachsteinen auszubilden. Darüber darf ein Metallgeländer zur Einhaltung der Mindesthöhe der Absturzsicherung aufgesetzt werden. Die Dachrinne darf nicht unterbrochen werden. Die Fenster und Türen zur Dachterrasse müssen die Vorgaben dieser Satzung für Fenster und Türen einhalten.

 

  1. Die  dazugehörigen zeichnerischen Erläuterungen sind der Anlage zu entnehmen.
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Sachverhalt

Sachverhalt:

Satzungen sind keine statischen Regelungen, die zeitlich unbegrenzt unveränderlich gelten.

Sie können den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden. Dies trifft auch auf die Baugestaltungssatzung der Stadt Röbel/Müritz zu. Dabei gilt es allerdingt zu beachten, dass Satzungsanpassungen nicht Einzelinteressen sondern dem Allgemeininteresse zu dienen haben und dass der grundsätzliche Satzungszweck nicht verletzt wird.

 

Seit Beginn des Jahres wurde von potentiellen Bauherren und Planern mit der Stadtvertretung immer wieder über die Regelung zu sogenannten Dacheinschnitten/ Dachbalkonen (§ 8 der Baugestaltungssatzung) diskutiert. Die satzungsgemäße Unzulässigkeit dieser Bauweise an Gebäuderückseiten wird von den Bauherren als zu rigide empfunden.

 

Während einer ausführlichen Befassung mit diesem Thema anlässlich der Bürgerfrage-stunde des Bauausschusses am 25. Februar 2014 wurde die o. g. Einschränkung von Mitgliedern des Bauausschusses als wirtschaftlich belastend für potentielle Bauwillige eingeschätzt.

 

Die externe Stadtplanerin für die Stadt Röbel/Müritz steht  einer diesbezüglichen Satzungsänderung skeptisch gegenüber. Insbesondere sei der Zeitpunkt zum Ende der Sanierungsphase nicht glücklich. Andererseits sei eine Zulassung von maßvollen Dacheinschnitten nicht gänzlich unakzeptabel. Es obliegt somit den kommunalpolitischen Gremien der Stadt, über die oben aufgeführte Satzungsänderung zu befinden.

 

§ 8 lautete in der alten Fassung wie folgt:

„An Dachflächen im Gestaltungsbereich dieser Satzung sind Dacheinschnitte, Dachbalkone, Staffelgeschosse und Glasdachflächen nicht zulässig.“

 

Diese Fassung wurde in den mehr als 20 Jahren der Stadtsanierung durchgesetzt. Vorhandene Ausnahmen im Stadtgebiet sind Altbestand aus Zeiten vor Inkrafttreten der Satzung oder liegen nicht im öffentlich

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Finanz. Auswirkung

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

 

Nein

 

Ja, Produktkonto ………………….

 

 

 

 

 

 

                          ……………….

Ertrag/Einzahlung in €           ……………………     

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

Aufwand/Auszahlung in €      ……………………

 

 

 

 

 

 

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

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