Beschlussvorlage - 06-2013-002
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Frank Schulze
- Antragsteller:
- Schulze, Frank
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Gotthun
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Entscheidung
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30.05.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Entsprechend der Verwaltungsvorschrift „Vorbereitung und Durchführung der Wahl der
Schöffen und Jugendschöffen Amtszeit 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018“ des Justiz-
ministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19. April 2012 (Amtsbl. M-V
S. 399) ist von den Gemeinden und so auch von der Gemeinde Gotthun bis zum 1. Mai 2013
jeweils eine Vorschlagsliste für Schöffen nach § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) aufzustellen.
Mit Schreiben vom 20. August 2012 hat der Präsident des Landgerichts Neubrandenburg
gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 GVG u.a. bestimmt, dass von der Gemeinde Gotthun (mindestens) eine Person für die Wahl der Schöffen vorzuschlagen ist.
Nach § 36 Abs. 2 GVG
- soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und
sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
- muss die Vorschlagsliste Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der
Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.
Mit einem im Müritz-Anzeiger Nr. 25/2012 vom 8. Dezember 2012, Nr. 01/2013 vom
12. Januar 2013 und Nr. 03/2013 vom 9. Februar 2013 veröffentlichten Artikel wurden die
Bürgerinnen und Bürger des Amtsbereichs Röbel-Müritz gebeten, sofern sie zur Übernahme
der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Schöffen bereit sind, diese Bereitschaft bis zum
15. Februar 2013 dem Ordnungsamt des Amtes Röbel-Müritz mitzuteilen. Gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde Gotthun, Herrn Saathoff, bekundete Frau Vera Baumann ihr Interesse an der Übernahme des Ehrenamts eines Schöffen.
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.
