Beschlussvorlage - 25-2012-005
Grunddaten
- Betreff:
-
Festsetzung des Wahltermins für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Röbel/Müritz
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Heidemarie Lübke
- Antragsteller:
- Lübke, Heidemarie
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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27.03.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt, gem. § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz LKWG M-V) den Tag der Wahl des Bürgermeisters auf den 14. Oktober 2012 und den Tag der Stichwahl (falls erforderlich) auf den 28. Oktober 2012 festzusetzen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Wirkung vom 5. Januar 2006 wurde Herr Heinz-Fritz Müller zum Bürgermeister der Stadt Röbel/Müritz ernannt. Seine Amtszeit beträgt lt. Hauptsatzung der Stadt Röbel/Müritz vom 31. März 2010 7 Jahre und endet somit am 4. Januar 2013.
Entsprechend § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz LKWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. S. 690) kann die Wahl des hauptamt-lichen Bürgermeisters frühestens 6 Monate aber muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Der Wahltag ist gem. § 3 Abs. 1 LKWG M-V auf einen Sonntag zu legen.
Da die Amtszeit am 4. Januar 2013 endet, muss die Neuwahl bis zum 3. November 2012 erfolgt sein.
Mit der Festlegung des Wahltages für die Wahl des Bürgermeisters wird gleichzeitig über den Termin einer möglichen Stichwahl entschieden. Diese findet zwei Wochen später statt.
Die Wahlbekanntmachungen werden im Müritz-Anzeiger, dem amtlichen Bekanntmachungs-blatt der Stadt Röbel/Müritz, veröffentlicht.
Im Ergebnis der Beratung mit den Vorsitzenden der Fraktionen, dem Stadtvertretervorsteher und seinem Stellvertreter am 18. Januar 2012 wird auf eine überregionale öffentliche Ausschreibung gem. § 37 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) verzichtet.
