Beschlussvorlage - 25-2010-020
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Röbel/Müritz über die Erhebung von Gebühren und den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röbel/Müritz
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Frank Schulze
- Antragsteller:
- Schulze, Frank
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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03.06.2010
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Erledigt
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Hauptausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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29.06.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Röbel/Müritz,
nach der für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Röbel/Müritz gegenwärtig Gebühren erhoben werden, wurde von der Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz in ihrer Sitzung am
9. Oktober 2001 beschlossen. Von daher war es an der Zeit, diese Satzung insbesondere in Bezug auf die in ihr geregelten Gebührentatbestände und -sätze einer Überprüfung zu unterziehen. So wurden die Gebührensätze neu kalkuliert, der in § 1 Stabsstrich 2 der o.a. Satzung geregelte Kostenersatz für die der Stadt Röbel/Müritz nach § 27 Abs. 1 und 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V (siehe Anmerkung) aus Feuerwehreinsätzen entstehenden Entschädigungsverpflichtungen sowie die in § 2 Satz 1 Stabsstrich 3, 5, 7, 10, 12 und 13 der o.a. Satzung aufgeführten Gebührentatbestände neu aufgenommen und verschiedene Regelungen (z.B. der Beginn und das Ende eines Feuerwehreinsatzes) genau definiert bzw. eindeutiger gefasst.
Mit der Aufnahme des in § 2 Satz 1 Stabsstrich 5 der o.a. Satzung enthaltenen Gebührentat-bestandes wird von der nunmehr mit § 26 Abs. 2 Buchstabe e) des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch genommen, für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr, die auf von Brandmeldeanlagen verursachte Fehlalarme zurückzuführen sind, Gebühren zu erheben. In 2008 waren 17, in 2009 27 von Brandmeldeanlagen verursachte Fehlalarme zu verzeichnen.
Anmerkung:
Nach § 27 Abs. 1 und 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V kann
- , wer bei Bränden oder öffentlichen Notständen zur persönlichen Hilfeleistung
verpflichtet wird oder freiwillig Hilfe leistet, von der Gemeinde, in deren Gebiet er hilft,
seinen entstandenen Schaden ersetzt verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz
zu erlangen vermag,
- im Falle der Inanspruchnahme von Sachen der Eigentümer oder Besitzer von der
Gemeinde eine Entschädigung in Geld verlangen.
