Beschlussvorlage - 25-2010-009
Grunddaten
- Betreff:
-
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Leistungsvertrag nach § 16 Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Annett Schulz
- Antragsteller:
- Schulz, Annett
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Kultur und Tourismus Röbel/Müritz
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Vorberatung
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26.04.2010
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Geplant
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Finanzausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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03.06.2010
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Erledigt
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Hauptausschuss Röbel/Müritz
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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29.06.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz erteilt ihr gemeindlichen
Einvernehmen zu dem beiliegenden Leistungsvertrag (Anlage) nach § 16 des
Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom 29. Januar 2010 mit Gültigkeit ab
01. Januar 2010, zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung „Dat Röwelsche
Görnhus“, Bahnhofstraße 13, 17207 Röbel/Müritz, der Schulz &
Kuchenbecker GbR, Bahnhofstraße 13, 17207 Röbel/Müritz und dem Landkreis Müritz
als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, vertreten durch die
Landrätin, Zum Amtsbrink 2 in 17192 Waren (Müritz).
Die Stadt Röbel/Müritz beteiligt sich in Höhe von 50 % an den
ausgewiesenen Kosten der Anlage 4 Spalte 6 des Leistungsvertrages ab
Vertragsbeginn.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 16 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) vom 01. April 2004
soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Landkreis Müritz,
Leistungsverträge über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen nach den §§ 78
b bis 78 c des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren
Vereinbarungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten
wird oder werden wird, abschließen. Mit den Verträgen werden leistungsbezogene
Entgelte der jeweiligen Tageseinrichtung festgelegt.
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinde, in der das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird im § 20 KiföG M-V wie folgt geregelt:
„Soweit der Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes
in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege nach § 2 nicht vom Land und
dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1
und 2 gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen.“
Betreuungsverhältnis WSA EB
bis
12/09 ab 01/10 bis 12/09 ab 01/10
Hort Ganztagsbetreuung 68,72 € 82,76 € 68,72 € 82,76
€
Teilzeitbetreuung 32,80 € 39,82
€ 32,80 € 39,82 €
WSA - Wohnsitzgemeindeanteil
EB - Elternbeitrag
