Beschlussvorlage - BV-25-2026-015
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Röbel/Müritz Tourismus GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Johannes Sommer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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24.02.2026
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt gem. § 57 Abs. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und nach Genehmigung durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde, die Übernahme einer Ausfallbürgschaft in Höhe von 80% des Gesamtdarlehens, maximal bis zu einer Bürgschaftssumme in Höhe von 540.000 Euro, zugunsten der Röbel/Müritz Tourismus (RMT) GmbH für den Neubau des Rezeptionsgebäudes auf dem Campingplatz Pappelbucht.
Die Avalprovision beträgt jährlich 2% der Bürgschaftssumme.
Der Bürgermeister der Stadt Röbel/Müritz und seine Stellvertretung werden gem. § 38 Abs. 6 KV M-V ermächtigt die Bürgschaftserklärung zu unterzeichnen.
Sachverhalt
Die RMT GmbH plant als Betreiber des Campingplatzes eine Investition in das bestehende Rezeptionsgebäude durch Aufnahme eines Investitionskredites in Höhe von 675.000 Euro. Die Stadt Röbel/Müritz ist Eigentümerin des Grundstücks / Campingplatzes. Die RMT GmbH kann dem Darlehensgeber somit keine Grundschuld als Sicherheit für das Darlehen zur Verfügung stellen. Als Sicherheit soll die Bürgschaft der Stadt dienen. Die Bürgschaft beträgt 80% der Darlehenssumme, höchstens jedoch 540.000 Euro.
Als Anlage beigefügt ist u. a. die Bürgschaftserklärung und der Kreditvertrag zwischen der RMT GmbH und Darlehensgeber. Zur Abwägung des Risikos wurde eine Bonitätsanalyse der RMT GmbH eingeholt, das Risiko für den Haushalt der Stadt Röbel/Müritz bewertet und eine beihilferechtliche Prüfung der Bürgschaft vorgenommen.
Die RMT GmbH zahlt der Stadt Röbel/Müritz eine jährliche Avalprovision in Höhe von 2% der Bürgschaftssumme.
Bei der Gewährung der Bürgschaft handelt es sich gem. § 57 Abs. 3 KV M-V um ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft. Die Übernahme der Bürgschaft bedarf somit der Genehmigung durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, als untere Rechtsaufsichtsbehörde.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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420,1 kB
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