Beschlussvorlage - BV-30-2026-003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Südmüritz beschließt:

  1. gemäß § 16 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 02 „Bootsschuppen am Müritzhals“ OT Gneve die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB.
    Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Gebiet des Bebauungs­planes Nr. 02 „Bootsschuppen am Müritzhals“ OT Gneve der Gemeinde Südmüritz.
    Im Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und/oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
     
  2. die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist über den Beschluss über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 02 „Bootsschuppen am Müritzhals“ OT Gneve der Gemeinde Südmüritz in Kenntnis zu setzen.

 

 

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Sachverhalt

 

Die ehemalige Gemeinde Ludorf hat mit Beschluss (14-2016-012) vom 20.10.2016 das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den vor der Stadt Röbel/Müritz gelegen Bereich der Bootsschuppen am Müritzhals eingeleitet. Nach der im Jahr 2019 erfolgten Gemeindefusion wird das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan unter zusätzlicher Nennung des Ortsteils, in dem sich das zu überplanende Areal befindet, fortgesetzt.

 

Zur Sicherung der mit der Aufstellung des Bebauungsplanes beabsichtigten Ziele wurde durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Südmüritz zuletzt mit Beschluss (30-2022-024) vom 06.10.2022 die Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen. Die Geltungsdauer dieser Satzung beläuft sich gemäß § 17 Abs. 1 S.1 BauGB auf 2 Jahre. Mit Beschluss (30-2024-014) vom 16.10.2024 wurde durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Südmüritz die Satzung über die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB um 1 Jahr verlängert. Die Satzung ist durch Fristablauf außer Kraft getreten.

 

Zur Sicherung der mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02 „Bootsschuppen am Müritzhals“ OT Gneve der Gemeinde Südmüritz beabsichtigten Ziele ist der erneute Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB erforderlich.

Der Beschluss über den Erlass einer Satzung über die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

 

Nein

 

Ja, Produktkonto ………………….

 

 

 

 

 

 

                          ……………….

Ertrag/Einzahlung in €           ……………………     

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

Aufwand/Auszahlung in €      ……………………

 

 

 

 

 

 

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

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Anlagen

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