Beschlussvorlage - BV-18-2025-040

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rechlin beschließt:

 

  1. der beiliegende Planungsstand Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungs­planes Nr. 31 „Solarpark Roggentiner Rollfeld“ der Gemeinde Rechlin (Stand 09.12.2025) mit der dazugehörigen Begründung (Stand 09.12.2025) wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
     
  2. das beiliegende Dokument „Begründung zum Antrag für ein Ziel­ab­weichungs­verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 31 „Solarpark Roggentiner Rollfeld“ (Stand 02.12.2025) wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
     
  3. die Verwaltung wird beauftragt, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solar­park Roggentiner Rollfeld“ der Gemeinde Rechlin einen Antrag auf Zielab­weichung für die Überplanung von Acker­flächen mit einer Photo­voltaik­frei­flächen­anlage beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit einzu­reichen.
     
  4. die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Bau­gesetz­buch (BauGB) zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 31 „Solarpark Roggentiner Rollfeld“ der Gemeinde Rechlin erfolgt nach § 3 Abs. 2 BauGB durch Veröffentlichung der Unterlagen im Internet.
    Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der Unterlagen im Amt Röbel-Müritz. Die Internetseite zur Einsichtnahme in die Unterlagen und die Dauer der Veröffentlichungsfrist sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
     
  5. die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
    Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden wird gemäß § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro des Vorhabenträgers) übertragen.

 

 

 

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Sachverhalt

Mit Beschluss vom 14.05.2025, BV-18-2025-017, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rechlin das förmliche Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs­planes für die geplante Photovoltaikfreiflächenanlage eingeleitet.

 

Der Vorhabenträger hat inzwischen durch ein Planungsbüro einen Vorentwurf der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und eine Begründung ausarbeiten lassen. Weiterhin hat der Vorhabenträger zusammen mit der Gemeinde die vorliegende „Begründung zum Antrag für ein Zielabweichungsverfahren“ erarbeitet. Nach der Billigung dieser Unterlagen durch die Gemeindevertretung sollen diese mit dem Antrag auf Zielabweichung beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit eingereicht werden.

 

Zur Erläuterung: Die „Vorgaben“ für die Bauleitplanungen auf dem Gebiet einer Gemeinde sind im gültigen Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V von 2016) und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS von 2011) als Ziele und Grundsätze der Raumordnung verankert und durch die Gemeinden bei der Bauleitplanung auf Gemeindeebene zu berücksichtigen.

Danach sind großflächige Photovoltaikanlagen bisher nur auf einer ganz bestimmten Flächenkulisse, z. B im 110m Korridor an Autobahnen und Bahntrassen oder auf Konversionsflächen, zulässig.

 

Das beabsichtigte Planungsvorhaben zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau­ungsplanes (Geltungsbereich ca. 91 ha) für die Errichtung und Betreibung einer Photo­voltaikfreiflächenanlage in dem nordöstlich von Rechlin gelegenen Bereich entspricht nicht den aktuell geltenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung gemäß dem Landesraum­entwicklungsprogramm (LEP M-V) und dem Regionalen Raum­entwick­lungs­programm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS).

 

Nach dem am 10.06.2021 im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beratenen Antrag der Fraktionen der SPD und CDU „Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Acker­flächen ermöglichen“ -Drucksache 7/6169- sollen weitere Flächen für eine Nutzung durch Photovoltaikanlagen geprüft und bei Einhaltung von nachvollziehbaren Rahmenbedingungen (Matrix) in einem Zielabweichungsverfahren zugelassen werden.

 

Zuständige Behörde für das Zielabweichungsverfahren ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern als Oberste Landes­planungs­behörde.

 

Das Zielabweichungsverfahren ist von der Gemeinde zu beantragen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 x

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

Nein

 

Ja, Produktkonto

 

 

 

 

 

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Ertrag/Einzahlung in €            

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Überplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

Aufwand/Auszahlung in €    

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Außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

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