Informationsvorlage - IV-25-2025-054
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugesellschaft mbH Röbel
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Justitiariat
- Bearbeiter:
- Karoline Bergmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Anhörung
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16.12.2025
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Sachverhalt
Die Änderung der Kommunalverfassung im letzten Jahr hat auch Auswirkungen auf die rechtliche Anforderungen an die kommunalen Gesellschaften. So bestimmt die neue Kommunalverfassung, dass statt der Verhältniswahl das Zuteilungs- und Benennungsverfahren für die Besetzung der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie der Gesellschafterversammlung von kommunalen Gesellschaften anzuwenden ist (§ 71 Abs. 1 und Abs. 2 KV M-V). Diese rechtliche Vorgabe muss auch im Gesellschaftsvertrag der jeweiligen kommunalen Gesellschaft festgeschrieben werden.
Neben der Änderung der Kommunalverfassung beabsichtigt der Bundesgesetzgeber die Änderung des § 289b Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Änderung geht zurück auf die am 05. Januar 2023 in Kraft getretenen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Nach dieser Richtlinie muss dem Lagebericht (Teil des Jahresabschlusses) einer großen Kapitalgesellschaft ein Nachhaltigkeitsbericht beigefügt werden. Der Nachhaltigkeitsbericht würde nach Angaben des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung schätzungsweises 300 Seiten umfassen. Da kommunale Gesellschaften den Jahresabschluss nach den Vorschriften des 3. Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen haben (vgl. § 73 Abs. 1 Nr. 2 KV M-V), würde diese Pflicht auch jede kommunale Gesellschaft treffen. Obwohl die Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt ist, hat der Landesgesetzgeber vorausschauend und im Zuge der Novelle der Kommunalverfassung die kommunalen Gesellschaften von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit (siehe § 73 Abs. 1 Nr. 2 KV M-V). Diese Befreiung muss auch im Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Gesellschaft enthalten sein.
Wegen der vorgenannten Gesetzesänderungen müssen die Gesellschaftsverträge der zwei kommunalen Gesellschaften der Stadt an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Begonnen wurde mit dem Gesellschaftsvertrag der Wohnungsbaugesellschaft mbH Röbel (WOBAU Röbel). Der Gesellschaftsvertrag der Röbel/Müritz Tourismus GmbH wird im nächsten Jahr angepasst.
Anlässlich der Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages der WOBAU Röbel wurden weitere kleine Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgenommen. Letztere umfassen unter anderem, dass das Gehalt der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates sowie die Gesamtbezüge der früheren Mitglieder dieser Organe nicht mehr veröffentlicht werden (siehe § 21 Abs. 3 S. 4 neuer Gesellschaftsvertrag) sowie die Möglichkeit zur digitalen Einladung zu den Sitzungen besteht (siehe § 28 neuer Gesellschaftsvertrag). Die Änderungen des Gesellschaftsvertrags der WOBAU Röbel sind in der Anlage gelb markiert (Lesefassung des Gesellschaftsvertrages inkl. 1. Änderung).
Der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung der WOBAU Röbel haben die Änderungen des Gesellschaftsvertrages in ihrer Sitzung am 05.11.2025 beschlossen. Der Notartermin zur Eintragung der Änderungen fand am 03.12.2025 statt.
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedürfen nach Abstimmung mit der Kommunalaufsicht nicht der Zustimmung der Stadtvertretung, weil die Stadtvertretung in der Gesellschaft über den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung in der Gesellschaft vertreten ist. Aus Gründen der Transparenz und um die Weisungs- und Richtlinienbefugnis der Stadtvertretung zu wahren, empfiehlt sich die Stadtvertretung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages zu informieren.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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318,3 kB
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