Beschlussvorlage - BV-30-2025-020
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung des Grundsatzbeschlusses zur Bereitstellung gemeindeeigener Flächen
zur Überplanung mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
für die Nutzung als Photovoltaikfreiflächenanlage der Gemeinde Südmüritz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Anne Lange
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Südmüritz
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Entscheidung
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26.11.2025
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Sachverhalt
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Südmüritz hat am 01.09.2022 beschlossen (BV-30-2022-023), die in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke in der Gemarkung Vipperow, Flur 2, Flurstück 11/1 teilweise, Flurstücke 16, 17/1,18/1 und 19/1 in Gänze zukünftig für eine Nutzung als Photovoltaikfreiflächenanlage vorzusehen und mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu überplanen sowie die bestehenden Nutzungsverträge fristgerecht zu kündigen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Südmüritz hat mit Beschluss (BV-30-2025-009) vom 18.06.2025 die Festlegung von Kriterien für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen in der Gemeinde Südmüritz mehrheitlich beschlossen.
Folgende Kriterien für die Standortwahl sind bei der Planung und Errichtung von raumbedeutsamen Photovoltaikfreiflächenanlagen im Territorium der Gemeinde anzuwenden:
- 1.000m Abstand zur Wohnbebauung in den Ortsteilen der Gemeinde
- Bodenschätzung Acker/Grünlandzahl unter 30
- keine Beeinträchtigung der touristischen Infrastruktur
- Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen nur außerhalb von Schutzgebieten
- Erhalt von Sichtachsen, keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
- Erhalt der Umgebung von Bau- und Bodendenkmälern und der historischen Kulturlandschaft
Die gemeindeeigenen Flurstücke 11/1, 16, 17/1,18/1 und 19/1, Flur 2 in der Gemarkung Vipperow, befinden sich inmitten des Europäischen Vogelschutzgebietes DE 2642-401 „Müritz-Seenland und Neustrelitzer Kleinseenplatte“ (s. Übersichtskarte). Darüber hinaus ist die Einhaltung eines Abstandes von 1.000 m von einer potenziellen Photovoltaikfreiflächenanlage zur umliegenden Wohnbebauung nicht realisierbar. Die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage auf den zuvor genannten Flurstücken widerspricht somit dem festgelegten gemeindlichen Kriterienkatalog.
Der Grundsatzbeschluss (BV-30-2022-023) vom 01.09.2022 wird folglich aufgehoben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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931,6 kB
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