Beschlussvorlage - BV-18-2025-026
Grunddaten
- Betreff:
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Aufwandsentschädigung für Wahlvorstände Gemeinde Rechlin gültig ab 01.01.2026
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Katja Moeller
- Antragsteller:
- Moeller, Katja
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Rechlin
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Entscheidung
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10.07.2025
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Sachverhalt
Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten am Wahltag eine gesetzlich festgelegte Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 € (35,00 € der Wahlvorsteher/in).
§ 14 LKWO M-V – Aufwandsentschädigung (zu § 12 LKWG)
(1) Eine Aufwandsentschädigung erhalten vorbehaltlich des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 10 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes einberufenen Sitzung und die Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag. Die Aufwandsentschädigung beträgt je 35 Euro für die Vorsitzenden und je 25 Euro für die weiteren Mitglieder. Der Kreistag kann für die Mitglieder des Kreiswahlausschusses, die Gemeindevertretung kann für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und für die Mitglieder der Wahlvorstände höhere Aufwandsentschädigungen beschließen, die auch nach weiteren Funktionen differenziert werden können.
Als besondere Würdigung und Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit stellt die Gemeindevertretung Rechlin zusätzlich finanzielle Mittel bereit.
Die zusätzliche Aufwandsentschädigung wird ab dem 01.01.2026 auf 30,00 € pro Person festgelegt.
Somit erhält ein Mitglied im Wahlvorstand für seine Tätigkeit pro Tag nicht mehr 25,00 € sondern 55,00 €. (65,00 € der Wahlvorsteher/in)
